Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Behörde geboren ist, hat in der in 8. 9 dieser Verfügung bezeichneten Weise zu 
geschehen. 
Dem Ersuchen einer deutschen Behörde, telegraphisch Auskunft zu ertheilen, 
haben die Registerbehörden vorbehältlich des Anspruchs auf Erstattung der hiedurch ent- 
stehenden Auslagen zu entsprechen. Hat die um Auskunft ersuchende Behörde, wie 
voraussichtlich regelmäßig geschehen wird, das Antwortstelegramm vorausbezahlt, so ist 
die telegraphische Auskunftsertheilung auf die bezahlte Wortzahl zu beschränken. 
8. 22. 
Durch die Vorschriften in §. 6 der Verordnung über die Mittheilung militär- 
gerichtlicher Strafurtheile zum Zweck der Registerführung ist eine sonstige Auskunfts- 
ertheilung über militärgerichtliche Verurtheilungen (insbesondere auch hinsichtlich der in 
§. 2 Nr. 4 der Verordnung ausgenommenen Fälle) auf besonderes Ersuchen von ge- 
richtlichen und anderen öffentlichen Behörden, sofern im einzelnen Fall dazu ein Anlaß 
vorliegt, nicht ausgeschlossen. 
§. 23. 
Die gemäß §. 16 der Verordnung aus den Registern entfernten Vermerke sind 
mindestens zwei Jahre lang gesondert aufzubewahren und mit Genehmigung der Auf- 
sichtsbehörde (§. 2 dieser Verfügung) zu vernichten. 
Die Verwaltungen der höheren Strafanstalten werden angewiesen, von dem 
Tode der während der Strafverbüßung verstorbenen Personen den Registerbehörden des 
Geburtsorts Nachricht zu ertheilen. 
§. 24. 
Die zum Zwecke der Registrirung und der Auskunftsertheilung an das Reichs- 
Justizamt ergehenden Mittheilungen werden an dasselbe unter der Adresse: Berlin W. 
Voß-Straße 4 und 5 gerichtet. 
Stuttgart, den 18. September 1882. 
Mittnacht. Renner. Wundt. Faber. Hölder.
	        
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