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4) diejenigen, welche mit dem Besitzer des zu untersuchenden Farren in gerader Linie
verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis
zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch
wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
Wenn die Schaubehörde bereits versammelt ist, so entscheidet sie, außerdem der
Vorsitzende darüber, ob ein Fall der Verhinderung vorliegt.
8. 17.
Die Schaubehörde tritt auf Aufforderung des Oberamts in Thätigkeit.
Der Vorsitzende beziehungsweise im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende hat, nachdem er die oberamtliche Aufforderung erhalten, alsbald den Termin
für den Zusammentritt der Schaubehörde beziehungsweise Ort und Zeit der Vornahme
der Farrenschau zu bestimmen und die zwei ordentlichen Mitglieder dazu rechtzeitig zu
berufen.
Ist ein berufenes Mitglied an der Theilnahme wegen persönlicher Betheiligung
oder aus anderen Gründen verhindert, so hat es sofort den Vorsitzenden davon zu be-
nachrichtigen, damit die Berufung eines Stellvertreters und nöthigenfalls die Verlegung
des Termins rechtzeitig erfolgen kann.
Ist dem Vorsitzenden zum Voraus bekannt, daß ein Mitglied an der Mitwirkung
verhindert ist, so kann er sofort statt desselben einen Stellvertreter berufen (siehe §. 12
Abs. 2).
Mitglieder der Schaubehörde, welche durch unentschuldigtes Nichterscheinen oder ver-
spätete Anzeige ihrer Verhinderung die Vornahme der Farrenschau schuldhaft vereiteln,
haften der Amtskorporation für die von derselben zu tragenden Kosten.
Von dem Termin zur Vornahme einer ordentlichen Farrenschau oder einer Unter-
suchung der Farrenhaltung in der Gemeinde, oder einer außerordentlichen Schau eines
Gemeindefarren ist jedesmal dem Ortsvorsteher der betreffenden Gemeinde rechtzeitig mit
der Einladung Kenntniß zu geben, der Vornahme der Schau anzuwohnen, oder einen
Vertreter hiezu abzuordnen, um über die einschlägigen lokalen Verhältnisse Auskunft zu
ertheilen.
S. 18.
Zum Zustandekommen einer Entscheidung der Schaubehörde ist mit der in Art. 11