Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Anlage B. 
Zulassungsschein. 
Der untenbezeichnete Farre des (Name und Stand des Eigenthümers und des Farrenhalters) 
  
  
in . . (Wohnort) .. .. . ist in Gemäßheit des Gesetzes vom 16. Juni 1882 auf Grund 
vorgenommener Untersuchung von der unterzeichneten Schaubehörde als zur Zucht tauglich ... Quaolitäts- 
klasse und für die in der Gemeinde herrschenden Viehrassen .. .. (Bezeichnung der 
herrschenden Viehrassen) . als geeignet erkannt worden. 
Name, Nummer a) Alter 
oder sonstige Bezeichuung b) Körperbau 
des Farren ) Ernährungszu- Rasse Farbe und Abzeichen 
und Angabe, ob Gemeinde- stand des Farren. des Farren. 
oder Privat-Farren. des Farren. 
........ den 
DieSchaubehötdedesOberamtssBezivts.........·.... 
(Siegel.) (Unterschrift.) 
  
  
  
Bemerkung: Die Worte „und für die in der Gemeinde herrschenden Viehrassen als geeignet“ sind nur 
in die Zulassungsscheine für Gemeindefarren aufzunehmen, aus den übrigen aber weg- 
zulassen oder zu streichen. 
Gedruckt bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufele). 
 
	        
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