Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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S. 7. 
Die Formularien und sonstigen Drucksachen, welche der Leichenschauer bedarf, sind 
von der Gemeinde anzuschaffen. 
8. 8. 
Jeder Sterbefall ist alsbald und, wenn der Tod zur Nachtzeit erfolgte, spätestens 
am nächsten Morgen dem für die Gemeinde aufgestellten Leichenschauer anzuzeigen. 
Zu der Anzeige, welche auch schriftlich oder durch Mittelspersonen erfolgen kann, 
ist verpflichtet das Familienhaupt und, wenn ein solches nicht vorhanden oder an der 
Anzeige behindert ist, derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall sich 
ereignet hat. 
Bei Sterbefällen, welche in Erziehungs-, Kranken-, Eutbindungs-, Gefangenen= und 
ähnlichen Anstalten sich ereignen, trifft die Verpflichtung zur Anzeige den Vorsteher der 
Anstalt oder den von der zuständigen Behörde aufgestellten Beamten. 
Die Pflicht zu der Anzeige besteht auch in Ansehung aller todtgeborenen Kinder, 
deren Geburt nach dem Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats erfolgt ist. 
§. 9. 
Vor Ankunft des Leichenschauers darf mit der Leiche keinerlei Veränderung vorge- 
nommen werden. 
Außerdem darf keine Leiche vor dem Ablauf von mindestens 6 Stunden, von dem 
Zeitpunkt des anscheinend eingetretenen Todes an gerechnet, von dem Sterbelager ent- 
fernt werden. Alle jzrasch Verstorbene und insbesondere Wöchnerinnen, welche während 
oder unmittelbar nach der Entbindung sterben, dürfen vor Ablauf von 12 Stunden nicht 
von dem Sterbelager entfernt werden, wenn nicht zuvor sichere Zeichen von dem Eintritt 
der Verwesung durch den Leichenschauer wahrgenommen worden sind. 
Von diesen Vorschriften darf nur abgegangen werden, wenn von einem öffentlich 
ermächtigten Arzt oder Wundarzt die frühere Fortschaffung der Leiche von dem Sterbe- 
lager nach genauer Untersuchung derselben für zulässig erklärt wird. Außerdem kann 
wegen etwaiger Gefahr für die Gesundheit der in der Nähe sich aufhaltenden Personen 
die frühere Fortschaffung des Leichnams von der Ortspolizeibehörde angeordnet werden. 
8. 10. 
Die Oeffnung eines Leichnams darf nur von öffentlich ermächtigten Aerzten (ein-
	        
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