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bringung eines Nachweises hierüber mittelst einer zuverlässigen Druckprobe abhängig zu
machen.
Künstliche Steine, welche aus schwarzem oder weißem Kalk und Rückständen von
gewöhnlichen Steinkohlenfeuerungen bestehen, dürfen nicht zur Herstellung von Brand-
mauern benützt werden.
S. 34.
Die Stärke der Brandmauern ist im einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Höhe
der Gebäude und ihrer Stockwerke, des Baumaterials, der Verbindung, in welcher dieselben
mit auderen Mauern stehen, der Bestimmung der Gebäude und der Konstruktion der
Decken festzusetzen.
I. Dabei sind für gewöhnliche Wohn= und Oekonomiegebäude unter der Voraus-
setzung der Verwendung von gebrannten Steinen oder von Cementsteinen mindestens
folgende Mauerstärken zu verlangen:
1) bei nur ein Stockwerk enthaltenden (einstockigen) Gebäuden mit Giebeldach, deren
Giebelseite nicht mehr als 8 m breit ist, sowie bei einstockigen Gebänden mit an-
derer Dachform, bei denen die Längenausdehnung der kürzeren Außenseite — bei
nicht regelmäßiger Anlage verglichen — das Maß von Sm nicht übersteigt, wenn
in beiden Fällen die Gebände eine Stockhöhe sowie eine Dachhöhe (vom Dachge-
bälk bis zum First gemessen) von je höchstens 3½ m haben:
für das Stockwerk sowie die Manern im Dachraum einschließlich eines Kuie-
stocks eine Stärke von wenigstens 25 cm;
2) bei den übrigen Wohn= und Oekonomiegebäuden mit Stockhöhen von nicht mehr
als 4 m
a. wenn sämmtliche Umfassungswandungen derselben massiv hergestellt werden und
die Brandmauer in Abständen von höchstens 7 m durch die Außenmauern oder
mindestens 25 cm starke Scheidemauern eine genügende Seitenstützung erhält:
im Dachraum (val. jedoch den folgenden Absatz) eine Stärke von wenigstens
25 cm, in den drei obersten Stockwerken eine solche von wenigstens 38 cm
und von da an abwärts je für drei Stockwerke eine um 12 cm zunehmende
Stärke;
b. wenn nicht sämmtliche Außenwände des Gebäudes massiv erstellt sind, oder bei