Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Zu Art. 48 der Bauordnung. 
g. 51. 
Zu den Scheuerräumen gehören Tenne, Remise, Stallung, Barn, überhaupt Böden 
zur Aufbewahrung von Futter, Stroh, Garben und dergleichen. 
In den Scheidewänden zwischen Gelassen mit Feuerungen und einem Scheuerraum 
dürfen Thüren und sonstige Oeffnungen nicht angebracht werden. 
Kamine dürfen nicht durch Scheuerräume gehen. Ist jedoch eine dem Bedürfniß 
entsprechende Herstellung der Feuerungseinrichtungen in anderer Weise nicht thunlich, so 
kann eine Ausnahme hievon unter der Bedingung zugelassen werden, daß das Kamin 
senkrecht und besteigbar hergestellt, in einer Entfernung von nicht weniger als 60 cm auf 
die ganze Höhe des Gelasses mindestens mit Latten eingefaßt und mittelst eines Zugangs 
von den Wohngelassen aus zugänglich gemacht wird, daß endlich auch im Scheuerraum 
weder eine Rauchkammer noch eine Kaminöffnung angebracht wird. 
S. 52. 
Wenn die Schenerräume eines zugleich Wohngelasse enthaltenden Gebäudes in einem 
Stockwerk oder im Dachraum eine Grundfläche von mehr als 64 m erhalten, so sind, 
falls in Gemäßheit des Art. 48 Abs. 3 eine Abweichung von der senkrechten Abscheidung 
von Wohn= und Scheuerraum gestattet wird, weiter nachstehende Vorschriften einzuhalten: 
1) Die in den einzelnen Stockwerken und im Dachraum herzustellenden beiderseits 
verblendeten Scheidewände aus ausgemanertem Fachwerk müssen Wohn= und Schener- 
raum vollständig trennen. 
2) Oeffnungen in denselben, soweit solche nach der Vorschrift des §. 51 Abs. 2 
überhaupt zuläßig sind, müssen mit Läden oder Thüren verschlossen werden, welche, 
wenn sie nicht ganz von Eisen hergestellt werden, entweder einerseits mit Eisen- 
blech zu beschlagen oder von Eichenholz zu fertigen, jedenfalls aber so anzubringen 
sind, daß sie nicht ausgehoben werden können und von selbst zufallen. 
Oeffnungen in den Scheidewänden des Dachraums sind nur insoweit, als 
für dieselben ein Bedürfniß besteht, zuzulassen. 
3) Wenn ein Scheuerraum unmittelbar über ein Wohngelaß zu liegen kommt, so 
ist mindestens 
a. der Boden des Scheuerraums, soweit er sich über dem Wohngelaß befindet, 
mit steinernen oder gebrannten in Mörtel gelegten Platten oder einem wenig-
	        
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