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stens 6 cin starken, in dauerhafter Weise aus Cement oder schwarzem Kalk
hergestellten Estrich zu belegen und außerdem
b. die ganze Decke des Wohngelasses entweder zu schlieren und haltbar zu vergipsen,
oder mit einem wenigstens 6 cm starken Estrich, der auf einem Schrägboden
oder Getäfer anzubringen ist und auch aus anderem als dem vorbezeichneten
Material bestehen kann, zu versehen.
4) Wenn dagegen ein Wohngelaß unmittelbar über einen Scheuerraum zu liegen
kommt, so ist wenigstens
a. der Boden des Wohngelasses, soweit er sich über dem Scheuerraum befindet,
entweder mit einem Steinbelag Ziff. 3 a zu versehen oder von eichenen gefederten
oder gefälzten Bödseiten oder von in gleicher Weise behandelten mindestens 5 cm
starken tannenen Dielen herzustellen und
die ganze Decke des Schenerraums in der in Ziff. 3 b angegebenen Weise zu
verwahren.
5) Aufzugsschläuche sind mit ausgemanerten Riegelwänden herzustellen und oben mit
einem Deckel zu versehen.
S
Zu Art. 49 der Bauordnung.
S. 53.
Die Bestimmungen in Art. 49 finden namentlich Anwendung auf alle Räume, in
welchen leicht oder selbst entzündliche Stoffe verarbeitet, oder größere Vorräthe von leicht-
entzündlichen und schwer löschbaren Stoffen, wie Phosphor, Aether, Weingeist, Schwefel-
kohlenstoff, Erdöl (Petroleum), Photogen, Camphin, Terpentinöl und andere ähnliche
Oele, ferner von Firnissen, Lacken, Theer, fetten Oelen, Talg, Schmieren, Pech, Harz
und Schwefel für längere Zeit aufbewahrt werden.
In wieweit in diesen Fällen die vom Gesetz vorgezeichneten Anforderungen zu stellen
seien, ist, wenn nicht durch Ortsbaustatut eine entsprechende Bestimmung getroffen ist,
im einzelnen Falle je nach der Natur und Menge der dabei in Frage kommenden Gegen-
stände, wie nach den besonderen örtlichen und gewerblichen Verhältnissen und nach der
sonstigen Beschaffenheit und Bestimmung des betreffenden Gebäudes zu bemessen.
Jedenfalls sollen solche Räume in Gebänden, welche Feuerungseinrichtungen enthalten,
mit massiven Umfassungsmauern und feuersicheren Decken versehen sein.