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ist (Art. 79 Abs. 1 der Bauordnung) und außerdem dann erforderlich, wenn die Ver-
hältnisse der Bauschau nicht durch Augenscheine rc. genügend bekannt sind.
Sitnationspläne sind bei den Baugesuchen, welche dem Erkenntniß einer Regierungs-
behörde unterliegen, vorzulegen. Doch kann bei Baugesuchen, welche sich auf Aenderungen
im Innern eines Gebäudes beschränken, von der Einverlangung eines Situationsplanes
Umgang genommen werden. Ebenso ist bei Baugesuchen, welche allseits wenigstens Gm
von der Eigenthumsgrenze abstehende Bauten außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks
und des Ortsbauplans betreffen, die Vorlage einer, wenn nöthig, richtig gestellten Orts-
karte, in welche das Bauwesen, sowie die Abstände desselben von der Eigenthumsgrenze,
Straßen, Waldungen u. s. w. eingezeichnet sind, an Stelle eines Situationsplans zu-
läßig. Gleiches gilt allgemein von Gesuchen um Erlaubniß zur Anbringung eines
Bretter= oder Schindelschirms auf ausgemanertem Fachwerk, wenn eine Urkunde der
Bauschau darüber beigebracht wird, daß der betreffenden Außenseite auf mindestens 6 m
zwischen den Dachvorsprüngen gemessen, weder ein Gebände, noch die Eigenthumsgrenze
nahekommt.
Bei den von den Gemeindebehörden zu erledigenden Baufällen hat die Vorlage von
Situationsplänen nur dann stattzufinden, wenn die vorhandenen Ortskarten nicht genügen.
Die Vorlegung eines Sitnationsplanes kann hiebei dem Bauenden von dem Ortsvorsteher
oder von einem von diesem zu bezeichnenden Gemeindebeamten aufgegeben werden.
Die Baurisse müssen wenigstens deutliche und genaue Linearzeichnungen sein und
enthalten:
I. bei Neubanten:
1) den Grundriß und Durchschnitt aller Stockwerke des betreffenden Gebändes vom
Keller bis zum Dachraum je einschließlich mit Darlegung der Eintheilung, Be-
stimmung und Höhe der Räume, der Dimensionen der Wände, der Stellung
der Feuerungs-Einrichtungen und Kamine und der Form und Weite der letzteren,
sowie deren Höhe über dem Dach. Die Linie, nach welcher der Durchschnitt
genommen ist, ist im Grundriß des Erdgeschoßes anzudenten;
2) die Angabe des für die Außenseiten zu verwendenden Bau= und des Eindeckungs-
materials und
3) die Facade des Baues und, soweit vermöge seiner Stellung noch andere Seiten
desselben besonders in die Augen fallen, auch Ansichten dieser Seiten;