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die äußere oder die innere Organisation, sowie die sonstigen Grundeinrichtungen derselben
ist nur mit Zustimmung der K. Staatsregierung zulässig.
Zugleich mit der staatlichen Anerkennung haben Seine Königliche Majestät der
obengenannten Kongregation auf Grund der vom Bischof von Rottenburg vorgelegten
beziehungsweise ergänzten Regeln und Satzungen derselben die juristische Persönlichkeit
unter der Bedingung gnädigst zu verleihen geruht, daß mit der etwa erfolgenden
Zurückziehung der staatskirchenpolizeilichen Zulassung des Ordens in Württemberg oder
mit seiner kirchlichen Aufhebung auch die juristische Persönlichkeit desselben erlösche, und
daß im Falle der Aufhebung oder Auflösung des Ordens die Bestimmung über die
Verwendung seines Vermögens, gleichwie eine während seines Bestehens etwa ergehende
Verfügung über Theile desselben, für andere, dem Zwecke des Ordens verwandte oder
sonstige Zwecke nur mit Genehmigung der K. Staatsregierung erfolgen dürfe.
Vorstehendes wird hiemit zur öffentlichen Kenntuiß gebracht.
Stuttgart, den 2. November 1886.
Faber. Hölder. Sarwey.
Hekanntmachung des Justizministeriums,
betreffend den Abonnementspreis für das Regierungsblatt und für das Reichsgesetzblatt
auf das falenderjahr 1867.
Vom 14. November 1886.
Der Abonnementspreis für den Jahrgang 1887 des Regierungsblattes ist auf 3./
für das Exemplar festgesetzt worden, derjenige für das Reichsgesetzblatt beträgt
1./X für das Exemplar, was hiemit bekannt gemacht wird.
Stuttgart, den 14. November 1886.
Faber.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink. (Chr. Scheufel.)