Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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die  äußere  oder  die  innere  Organisation,  sowie  die  sonstigen  Grundeinrichtungen  derselben
  ist  nur  mit  Zustimmung  der  K.  Staatsregierung  zulässig.

Zugleich  mit  der  staatlichen  Anerkennung  haben  Seine  Königliche  Majestät  der
obengenannten  Kongregation  auf  Grund  der  vom  Bischof  von  Rottenburg  vorgelegten
beziehungsweise  ergänzten  Regeln  und  Satzungen  derselben  die  juristische  Persönlichkeit
  unter  der  Bedingung  gnädigst  zu  verleihen  geruht,  daß  mit  der  etwa  erfolgenden
Zurückziehung  der  staatskirchenpolizeilichen  Zulassung  des  Ordens  in  Württemberg  oder
mit  seiner  kirchlichen  Aufhebung  auch  die  juristische  Persönlichkeit  desselben  erlösche,  und
daß  im  Falle  der  Aufhebung  oder  Auflösung  des  Ordens  die  Bestimmung  über  die
Verwendung  seines  Vermögens,  gleichwie  eine  während  seines  Bestehens  etwa  ergehende
Verfügung  über  Theile  desselben,  für  andere,  dem  Zwecke  des  Ordens  verwandte  oder
sonstige  Zwecke  nur  mit  Genehmigung  der  K.  Staatsregierung  erfolgen  dürfe.

Vorstehendes  wird  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntuiß  gebracht.

Stuttgart,  den  2.  November  1886.
Faber.  Hölder.  Sarwey.

Hekanntmachung  des  Justizministeriums,
betreffend  den  Abonnementspreis  für  das  Regierungsblatt  und  für  das  Reichsgesetzblatt
auf  das  falenderjahr  1867.
Vom  14.  November  1886.
Der  Abonnementspreis  für  den  Jahrgang  1887  des  Regierungsblattes  ist  auf  3./
für  das  Exemplar  festgesetzt  worden,  derjenige  für  das  Reichsgesetzblatt  beträgt
1./X  für  das  Exemplar,  was  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart,  den  14.  November  1886.
Faber.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.  (Chr.  Scheufel.)