Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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1)  Nach  Art.  15  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  30.  Januar  1862,  betreffend  die  Regelung
des  Verhältnisses  der  Staatsgewalt  zur  katholischen  Kirche,  ist  die  Genehmigung  der
K.  Staatsregierung  zur  Einführung  der  Kongregation  jederzeit  widerruflich.

2)  Nach  Art.  15  Abs.1  des  genannten  Gesetzes  ist  die  ausdrückliche  weitere  Genehmigung
der  K.  Staatsregierung  erforderlich,  so  oft  die  Kongregation  eine  neue  Niederlassung
gründen  oder  eine  Anstalt  übernehmen  will.

3)  Nach  Art.  16  jenes  Gesetzes  werden  die  Gelübde  der  Kongregationsmitglieder  von
der  K.  Staatsregierung  nur  als  widerrufliche  behandelt.

4)  Wie  die  Kongregation  und  ihre  Mitglieder  überhaupt  den  allgemeinen  Normen
des  Reichs=  und  Landesrechts  unterworfen  sind,  so  kann  insbesondere  die  sogenannte
Klausur  der  Kongregation,  indem  deren  Wohnungen  denen  der  übrigen  Staatsangehörigen
vor  dem  Gesetze  ganz  gleich  stehen,  den  Gerichts=  und  Polizeibehörden  des  Staates  in
Ausübung  ihrer  Funktion  kein  Hinderniß  bereiten.

5)  Zur  Aufnahme  in  das  Noviziat  wie  zur  Gelübdeablegung  ist  bei  Personen,
welche  unter  elterlicher  Gewalt  stehen,  die  Zustimmung  der  Eltern,  bei  solchen,  welche
unter  Vormundschaft  stehen,  die  Zustimmung  des  Vormunds  und  die  Genehmigung  der
Vormundschaftsbehörde  (vergl.  auch  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  27.  März
1855  Reg.  Blatt  S.  87),  und  bei  Ehefrauen  die  Einwilligung  des  Ehemanns  erforderlich.


6)  Jede  Kongregationsschwester  ist  und  bleibt  erb=  und  testamentsfähig,  wie  jeder
Angehörige  des  Staats.  Sie  kann,  wie  jeder  Angehörige  des  Staats,  auf  den  Todesfall
  über  ihr  sämmtliches  Vermögen  —  abgesehen  von  der  eingebrachten  Mitgift,  wofern
diese  vertragsmäßig  nach  ihrem  Tode  der  Kongregation  anheimfällt  —  vollkommen  frei
verfügen.

7)  Liegenschaften  oder  liegenschaftliche  Rechte  können  unter  unentgeltlichem  oder
lästigem  Titel  von  der  Kongregation  nur  nach  vorheriger  der  betreffenden  Landesbehörde
gemachter  Anzeige  und  von  derselben  erhaltener  Ermächtigung  erworben  werden  (vergl.
Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  28.  Juni  1859  Reg.  Blatt
S.  114).

8)  In  kirchlicher  Hinsicht  untersteht  die  Kongregation  der  Jurisdiktion  des  Bischofs
von  Rottenburg  bezw.  des  bischöflichen  Ordinariats  daselbst.

9)  Zum  Superior  der  Kongregation  darf  kein  Geistlicher  bestellt  werden,  welcher