Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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in  allen  Theilen  feuerfesten  Heizkammer  aufzustellen.  Zur  Leitung  der  erwärmten  Luft
aus  der  Heizkammer  sind  Röhren  oder  Kanäle  von  feuersicherem  Material  zu  verwenden,
welche

a.  wenn  sie  aus  Metall  bestehen,  mindestens  15  cm  und

b.  wenn  sie  gemauert  oder  aus  gebranntem  Thon  gefertigt  sind,  von  der  innern

Wand  gemessen,  mindestens  12  cm  von  Holzwerk  entfernt  bleiben  müssen.
Die  Ausmündungen  der  Röhren  oder  Kanäle  sind  gehörig  zu  vergittern.

S.  9.

Bei  der  Einrichtung  von  Dampfheizungen  kommen  für  die  Aufstellung  des  Dampf-Erzeugers
  die  sonst  für  Dampfkessel  geltenden  Vorschriften  zur  Anwendung.

S.  10.
Bei  Heizungen  mittelst  heißen  Wassers  sind  für  die  Herstellung  des  Ofens
dieselben  Vorschriften  maßgebend,  welche  auch  für  Backöfen  zu  gewerblichem  Betrieb  gelten

l.  §.  34).
——  8.  34)  *--Dampf=

  und  Heißwasser-Leitungsröhren  müssen  von  Holzwerk  in  der  Regel
mindestens  3  cm  entfernt  bleiben.

Wo  es  nöthig  ist,  sie  zum  Schutz  gegen  Abtühlung  mit  brenubaren  Stoffen  zu  umhüllen,
  sind  diese  Hüllen  mit  einem  haltbaren  feuerfesten  Ueberzug  zu  versehen.

§.  12.

Küchen,  einschließlich  der  Waschküchen  (vergl.  übrigens  §.  32),  sind,  soweit  nicht  nach
den  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verfügung  die  Aufführung  von  Feuerwänden  geboten
  ist,  durch  ausgemauerte  Fachwerkswände  abzuschließen,  welche  mindestens  fachweise
zu  bestechen  sind.

Die  Decken  müssen  entweder  vergipst,  oder  doch  geschliert  und  fachweise  bestochen
werden.  Wo  Kaminschoße  nicht  angebracht  werden,  sind  Wände  und  Decken  jedenfalls
zu  vergipsen.

Der  Boden  der  Küchen  hat  aus  feuersicherem  Material  zu  bestehen.  Zu  ebener  Erde
genügt  der  natürliche  Boden,  auf  Gebälken  dagegen  sind  entweder  natürliche  oder  künstliche
  Steine  oder  ein  dauerhafter  Estrich  zu  verwenden.  Die  Dicke  des  feuersicheren  Belegs
  auf  Gebälken  darf  nicht  unter  4,5  cm  betragen.