Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Die Schlußpfosten der Feuerwand, in welche das Vorgelege einmündet, müssen 
mindestens 45 cm von diesem entfernt bleiben. 
Der Nauch von dem Backofen ist durch ein besonderes Kamin, welches auf das 
Vorgelege aufzusetzen ist, abzuführen. 
§. 15 
Werden Backöfen, welche für den Hausgebrauch bestimmt sind, im Freien errichtet, 
so ist 
1) im Falle feuersicherer Bedachung der Nachbargebäude die Einhaltung eines Ab- 
standes von denselben nicht nothwendig, wenn der betreffende Backofen mit einem 
in allen Theilen feuerfesten und verschließbaren Vorplatz versehen, seine Unter- 
lage und Bedachung feuersicher hergestellt und das Kamin in einer die Umgebung 
sichernden Höheauf geführt, auch bei unmittelbarem Anschluß des Backofens an ein 
Nachbargebäude, dieses durch eine Feuermauer (§. 14 Ziff. 4 und 8) abgeschlossen 
wird. 
Dagegen muß ein Backofen ohne Vorplatz mindestens 15 m und ein solcher mit 
offenem, ein Kaminschoß bildendem Vorplatz mindestens 7,5 m von den nächsten 
Gebäuden entfernt bleiben; 
von Nachbargebäuden ohne feuersichere Bedachung muß ein Backofen ohne Vor- 
platz mindestens 35 m, ein solcher mit offenem Vorplatz mindestens 30 m und ein 
solcher mit verschließbarem Vorplatz von feuersicherer Anlage mindestens 15 m ab- 
stehen. 
Eine größere Annäherung ist im letzterwähnten Fall nur zuläßig, wenn die 
Bauart und Höhe des Kamins dies unbedenklich erscheinen läßt. 
Die Thüre eines verschließbaren Vorplatzes muß von Eisen hergestellt werden, wenn 
sie weniger als 1,2 m von der Schüröffnung absteht. 
F. 16. 
Nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen (§. 15) sind auch Obstdörren und 
Waschkessel, welche für den Hausgebrauch im Freien hergestellt werden, zu behandeln. 
S. 17. 
In Küchen oder in Räumen, welche wie Küchen hergestellt sind, können Obstdörren 
für den Hausbedarf auf den Herden aufsgestellt und mittelst der gewöhnlichen Herd- 
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