Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Bei Ziehung des Durchschnitts ist 
a. bei der Prüfung im Hochbaufach der Summe der Prädikate für die in §. 24 
Ziff. 1—4 der K. Verordnung vom 4. November 1872 aufgezählten Prüfungs- 
fächer und des Prädikats für das größere Projekt (Ziffer 1 oben) die Durch- 
schnittssumme der Prädikate für die in den vorbezeichneten Paragraphen unter 
5—7 genannten Fächer beizuzählen und schließlich die Gesammtsumme durch 
6 zu theilen; 
bei der Prüfung im Ingenieurfach der Summe der Prädikate für die in 
§. 25 Ziff. 1—4 der K. Verordnung vom 4. November 1872 aufgeführten 
Prüfungsfächer die Durchschnittssumme der Prädikate für die in diesen Para- 
graphen unter Ziffer 5—7 genannten Fächer beizuzählen und schließlich die 
Gesammtsumme mit 5 zu theilen. 
Stuttgart, den 16. November 1882. 
Mittnacht. Hölder. Renner. 
S 
versügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Vornahme einer allgemeinen 
Viehzählung für das Deutsche Reich am 10. Jannar 1883. 
Vom 26. November 1882. 
Nach dem Beschlusse des Bundesraths des Deutschen Reichs vom 16. Oktober 1882 
soll am 10. Januar 1883 eine allgemeine Viehzählung für das Deutsche Reich vorge- 
nommen werden. Zu Vollziehung dieses Beschlusses wird Folgendes verfügt: 
S. 1. 
Die Zählung des Viehs erfolgt nach dem Stand am 10. Januar 1883. 
Dabei soll das in jedem Hause nebst den zugehörigen Nebengebäuden und sonstigen 
Räumlichkeiten in Fütterung stehende Vieh gezählt werden, und zwar ohne Rücksicht dar- 
auf, wer Eigenthümer des Viehs ist. Vorübergehend (auf Reisen, Fuhren rc.) abwesende 
Viehstücke und auch solche, welche im Laufe des 10. Januar verkauft werden, sind mit 
aufzuzeichnen, hingegen ist nicht mitzuzählen Vieh, welches im Laufe des 10. Januar 
erst gekauft wird, sowie nur zufällig und vorübergehend im Hause anwesendes.
	        
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