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Anlage.
Gekanntmachung, betreffeud die Abänderung der Lestimmungen über die Zusammensehung und den
EGeschäftebetrieb der literarischen, musikhalischen, künstlerischen, photographischen und
gewerblichen Sachverständigen-Vereine. Vom 25. Olktober 1882.
An die Stelle des §F. 7 der über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der
literarischen und musikalischen Sachverständigen-Vereine erlassenen Instruktion vom
12. Dezember 1870 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes Seite 621) sowie an
die Stelle des §. 5 der über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der künst-
lerischen, photographischen und gewerblichen Sachverständigen-Vereine erlassenen Bestim-
mungen vom 29. Februar 1876 (Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 117) tritt
die nachstehende Vorschrift:
„Sobald der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens von Seiten des Vereins
an den Vorsitzenden desselben gelangt ist, ernennt der letztere nach seinem Er-
messen ein oder zwei Mitglieder zu Referenten, welche ihre Meinung schriftlich
abzugeben und in einer demnächst anzuberaumenden Sitzung des Vereins vorzu-
tragen haben. Nach stattgehabter Berathung erfolgt durch Stimmenmehrheit der
Beschluß. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-
schlag.“
Berlin, den 25. Oktober 1882.
Der Reichskanzler:
In Vertretung:
von Boetticher.
bekannimachung des Instizministeriums, betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die
wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile. Vom 19. Dezember 1882.
Nachstehend wird die in Nro. 50 des Central-Blatts für das Deutsche Reich
S. 447 ff. veröffentlichte Nachweisung derjenigen Behörden bekannt gemacht, welche auf
Grund des §. 1 Nro. 1 der Verordnung des Bundesraths vom 16. Juni 1882, betreffend
die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile