Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Anlage. 
Gekanntmachung, betreffeud die Abänderung der Lestimmungen über die Zusammensehung und den 
EGeschäftebetrieb der literarischen, musikhalischen, künstlerischen, photographischen und 
gewerblichen Sachverständigen-Vereine. Vom 25. Olktober 1882. 
An die Stelle des §F. 7 der über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der 
literarischen und musikalischen Sachverständigen-Vereine erlassenen Instruktion vom 
12. Dezember 1870 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes Seite 621) sowie an 
die Stelle des §. 5 der über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der künst- 
lerischen, photographischen und gewerblichen Sachverständigen-Vereine erlassenen Bestim- 
mungen vom 29. Februar 1876 (Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 117) tritt 
die nachstehende Vorschrift: 
„Sobald der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens von Seiten des Vereins 
an den Vorsitzenden desselben gelangt ist, ernennt der letztere nach seinem Er- 
messen ein oder zwei Mitglieder zu Referenten, welche ihre Meinung schriftlich 
abzugeben und in einer demnächst anzuberaumenden Sitzung des Vereins vorzu- 
tragen haben. Nach stattgehabter Berathung erfolgt durch Stimmenmehrheit der 
Beschluß. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus- 
schlag.“ 
Berlin, den 25. Oktober 1882. 
Der Reichskanzler: 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
bekannimachung des Instizministeriums, betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die 
wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile. Vom 19. Dezember 1882. 
Nachstehend wird die in Nro. 50 des Central-Blatts für das Deutsche Reich 
S. 447 ff. veröffentlichte Nachweisung derjenigen Behörden bekannt gemacht, welche auf 
Grund des §. 1 Nro. 1 der Verordnung des Bundesraths vom 16. Juni 1882, betreffend 
die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile
	        
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