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tung zu geeigneten Reinigungsmaßregeln zu geben und unnöthige Besuche bei der Leiche
möglichst zu verhindern. Zu ersterem Zwecke hat er, wenn thunlich, darauf hinzuwirken,
daß
1) das vor dem Tode gebrauchte Bett= und Leibweißzeug in Wasser mit scharfer
Lauge gewaschen, die Ausleerung und Reinigung der gebrauchten Betten vorgenommen
und das Bettstroh verbraunt wird,
2) die vom Kranken gebrauchten Geschirre und Geräthe (Bettladen rc.) mit heißer
Lauge, Carbolwasser (2—3 Theile rohe Carbolsäure auf 100 Theile Wasser) gescheuert
werden,
3) im Sterbezimmer, in dem Aufbewahrungslokal der Leiche, in den Hausgängen
die Fußböden mit heißer Lauge oder Carbolwasser oder Chlorkalklösung (1 Theil Chlor-
kalk auf 100 Theile Wasser) gescheuert, Wände und Decken mit Carbolwasser besprengt
oder diese Räumlichkeiten ausgeschwefelt werden und daß sodann durch mehrtägiges
Oeffnen von Fenstern und Thüren für reichliche Lüftung gesorgt wird.
§. 17.
Bei schnell überhand nehmender Fäulniß solcher oder auch anderer Leichen hat der
Leichenschauer dem Ortsvorsteher Anzeige zu machen, damit derselbe nach Umständen eine
frühere Beerdigung anordnen kann. Auch ist in einem solchen Falle für baldiges Ein-
legen der Leiche in einen wohlverpichten Sarg Sorge zu tragen.
4) Sorge für den Todten.
8. 18.
Ist Scheintod oder gewaltsamer Tod ausgeschlossen, so ist sofort die gewöhnliche
Besorgung der Leiche als zulässig zu erklären und hat der Leichenschauer da, wo eine
besondere Person (Leichensager, Leichenfrau) hiefür aufgestellt ist, mit dieser sich deßhalb
zu besprechen, in Fällen aber, wo Verwandte und Nachbarn die Leiche besorgen, die
letzteren zu dem Ende zu unterweisen.
Luch kann er jetzt schon vorläufig die ungefähre Zeit, von welcher an die Beerdigung
stattfinden dürfe, mittheilen.
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