Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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tung zu geeigneten Reinigungsmaßregeln zu geben und unnöthige Besuche bei der Leiche 
möglichst zu verhindern. Zu ersterem Zwecke hat er, wenn thunlich, darauf hinzuwirken, 
daß 
1) das vor dem Tode gebrauchte Bett= und Leibweißzeug in Wasser mit scharfer 
Lauge gewaschen, die Ausleerung und Reinigung der gebrauchten Betten vorgenommen 
und das Bettstroh verbraunt wird, 
2) die vom Kranken gebrauchten Geschirre und Geräthe (Bettladen rc.) mit heißer 
Lauge, Carbolwasser (2—3 Theile rohe Carbolsäure auf 100 Theile Wasser) gescheuert 
werden, 
3) im Sterbezimmer, in dem Aufbewahrungslokal der Leiche, in den Hausgängen 
die Fußböden mit heißer Lauge oder Carbolwasser oder Chlorkalklösung (1 Theil Chlor- 
kalk auf 100 Theile Wasser) gescheuert, Wände und Decken mit Carbolwasser besprengt 
oder diese Räumlichkeiten ausgeschwefelt werden und daß sodann durch mehrtägiges 
Oeffnen von Fenstern und Thüren für reichliche Lüftung gesorgt wird. 
§. 17. 
Bei schnell überhand nehmender Fäulniß solcher oder auch anderer Leichen hat der 
Leichenschauer dem Ortsvorsteher Anzeige zu machen, damit derselbe nach Umständen eine 
frühere Beerdigung anordnen kann. Auch ist in einem solchen Falle für baldiges Ein- 
legen der Leiche in einen wohlverpichten Sarg Sorge zu tragen. 
4) Sorge für den Todten. 
8. 18. 
Ist Scheintod oder gewaltsamer Tod ausgeschlossen, so ist sofort die gewöhnliche 
Besorgung der Leiche als zulässig zu erklären und hat der Leichenschauer da, wo eine 
besondere Person (Leichensager, Leichenfrau) hiefür aufgestellt ist, mit dieser sich deßhalb 
zu besprechen, in Fällen aber, wo Verwandte und Nachbarn die Leiche besorgen, die 
letzteren zu dem Ende zu unterweisen. 
Luch kann er jetzt schon vorläufig die ungefähre Zeit, von welcher an die Beerdigung 
stattfinden dürfe, mittheilen. 
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