Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

100  Nr.  70.  1917.

stattfindet,  während  der  Zeit  des  Nachmittagsgottesdienstes  sowie  eine  Stunde
vor  und  nach  dem  Gottesdienste  die  Arbeit  ruhen.  4

Der  Arbeitgeber  muß  an  den  Sonn=  und  Festtagen  dem  Arbeiter  die  zur
Besorgung  eigener  Angelegenheiten,  insbesondere  zur  Bewirtschaftung  eigener
Ländereien  unentbehrliche  Zeit  lassen.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  20.  April  1917.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

II.  Abteilung.
——  ——  —

(1)  Bekanntmachung  vom  20.  April  1917,  betreffend  Lebensmittelkarten  für
Binnenschiffer.
Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  vom  14.  April  1917  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.
Schwerin,  den  20.  April  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Lebensmittelkarten  für  Binnenschißer.

Für  die  Versorgung  der  Binnenschiffer  wird  auf  Grund  der  Bundesratsverordnung
  über  die  Errichtung  von  Preisprüfungsstellen  und  die  Versorgungsregelung  vom
25.  September/.  November  1915  bezw.  6.  Juli  1916  sowie  der  dazu  ergangenen
Ausführungsbekauntmachungen  folgendes  angeordnet:

81.
Die  auf  Fahrt  gehenden  oder  in  Fahrt  befindlichen  Binnenschiffer  und  die  sie
begleitenden  Familienangehörigen  können  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Staatsangehörigkeit
von  den  Magistraten  in  Dömitz  und  Boizenburg  „Lebensmittelkarten  für  Binnen=