Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

59 
4. 
RNegierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 14. Februar 1882. 
Inhalt. 
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betrefsend die Vergütung für die Natural- 
Verpflegung der Truppen für das Jahr 1882. Vom 3. Dezember 1881. — Versügung des Ministeriums des 
Innern, betreffend das Verfahren nach Ueberweisung verurtheilter Personen an die Landespolizeibehörde, ins- 
besondere die Unterbringung solcher Personen in einem Arbeitshaus. Vom 2. Februar 1882. — Verfügung 
des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1882. Vom 
2. Februar 1832. — Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend eine Aenderung 
der Bezeichnung der staatswirthschaftlichen Fakultät der Universität Tübingen. Vom 31. Januar 1882. — 
Bekanntmachung des Finanzministeriums, betreffend die Aufhebung von Hauptsteuerämtern. Vom 2. Februar 1882. 
— Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die Aenderung der Amtsdistrikte der Hauptzollämter und die 
Errichtung ron Grenzsteuerämtern. Vom 2. Februar 1882. 
——————— 
  
  
  
Gekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesene, betreffend die Vergütung für die 
Natural-Verpstegung der Truppen für das Jahr 1862. Vom 3. Dezember 1881. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 22. De- 
zember 1881, betreffend die Festsetzung der Vergütung für die Natural-Verpflegung der 
Truppen für das Jahr 1882 zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 3. Dezember 1881. 
Hölder. Wundt. 
Bekauntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften in §. 9 Nro. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetz-Blatt S. 52)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.