Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

— 
O 
Anlage II. 
Nachweisung 
derjenigen Militär-Behörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der 
Offiziere') und Beamten im Ressort der Königlich preußischen Militär-Verwaltung, sowie der 
Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand berufen sind, den Militär- 
Fiskus als Drittschuldner im Sinne der §§. 730 ff. der Civilprozeßordnung zu vertreten. 
  
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
  
1. 2. 3. 4. 
Lau- 
sende wem? Bei Pfändung Bemerkungen. 
Nro. 
A. des Diensteinkommens 
I.Den Regiments-Kom- der ihnen unterstellten, Gehalt empfangenden Bei Pfändung des 
mandeuren, den Kom- 
mandeuren der selb- 
ständigen (nicht regi- 
mentirten) Batail- 
lone, der Unteroffi- 
Offiziere und Beamten einschließlich der, Diensteinkom- 
aggregirten Offiziere; jedoch mit Aus= mens der bei den 
nahme der Offieiere bei den Pionier-Pionier-Batail- 
Bataillonen und der à la suite der Trup= lonen befindlichen 
pentheile stehenden Offiziere. Offiziere hat die 
  
zierschulen und der 
Unteroffizier = Vor- 
schule zu Weilburg, 
em Chef des Militär- 
Reit-Instituts, dem 
Direktor der Artil- 
lerie-Schießschule, den 
Chefs der Versuchs- 
Kompagnie der Artil- 
lerie= Frizungskom- 
mission, der Groß- 
herzoglich hessischen 
Train = Kompagnie 
und der Invaliden= 
Kompagnien sowieden 
Kommandeuren der 
Landwehr -Bezirks- 
kommandos. 
  
  
  
Zustellung an das 
Kriegsministe- 
rium (s. A III) 
u erfolgen, eben- 
46. in Betreff der 
alasuite der Trup- 
pentheile stehen- 
den Offiziere, so- 
weit die Betref- 
fenden nicht unter 
A l gehören. 
· *) Sofern die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ 
die Sanitäts-Offiziere laweisng inbegriffen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.