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sofort beim Beginn der Verwendung unter genauer Bezeichnung der einzelnen Räume
der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
8. 12.
Der Pfandleiher darf sich die Rückzahlung des Darlehens vor Ablauf von zwei
Monaten nicht ausbedingen, ist aber verpflichtet, dem Verpfänder die Einlösung des
Pfandgegenstands jederzeit bis zum Abschluß des Verkaufs (8. 16) gegen Bezahlung
seines Guthabens zu gestatten. Entgegenstehende Vereinbarungen sind verboten.
8. 13.
Die Veräußerung oder Verpfändung der Darlehensforderung durch den Pfandleiher,
die Weiterverpfändung der verpfändeten Sache oder die Benützung derselben durch den
Pfandleiher und ebenso die Ueberlassung des Pfandgegenstands an dritte Personen zur
Benützung sind den Pfandleihern auch insoweit untersagt, als diese Handlungen nicht
durch die allgemeinen Strafgesetze mit Strafe bedroht sind.
Verabredungen, welche mit diesen Verboten in Widerspruch stehen, dürfen nicht ab-
geschlossen werden.
8. 14.
Vereinbarungen, daß die verpfändete Sache, wenn das Darlehen am Verfalltermin
nicht bezahlt wird, dem Pfandleiher als Eigenthum zufallen oder daß dieser berechtigt
sein soll, die verpfändete Sache zu einem bestimmten Preis an Zahlungsstatt zu nehmen,
sind untersagt (vergl. jedoch §. 15. Abs. 2), deßgleichen die Vereinbarung von Konventional=
strafen für den Fall nicht rechtzeitiger Zahlung.
S. 15.
Die Veräußerung der verpfändeten Sache behufs Befriedigung des Pfandleihers
muß, wenn zufolge anfänglicher oder nachträglicher Vereinbarung mit dem Schuldner
die gerichtliche Zwangsvollstreckung unterbleibt, durch einen beeidigten Auktionator (§. 36
der Reichs-Gewerbeordnung) oder einen von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden
Gemeindebeamten im Wege der öffentlichen Versteigerung in der Gemeinde, in welcher
das Pfandleihgewerbe zur Zeit des Geschäftsabschlusses betrieben worden ist, erfolgen.
Werthpapiere, welche einen Börsen= oder Marktpreis haben, dürfen jedoch nach Ver-
einbarung mit dem Schuldner auch aus freier Hand, übrigens nicht unter dem Tages-
kurs verkauft oder an Zahlungsstatt angenommen werden. Auch ist es dem Pfandleiher