Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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II. Besondere Bestimmungen. 
1) Inventur= und Theilungssporteln. 
Art. 10. 
Die ordentlichen Inventur= und Theilungssporteln finden statt bei Beibringens- 
inventaren, Eventual= und Realtheilungen, sowie bei allen diesen gleichtommenden Ge- 
schäften. 
Die Sporteln kommen in ihrem vollen Betrage zur Anwendung, wenn die vorbemerk- 
ten Geschäfte durch die zuständigen Waisengerichte oder Staatsbehörden besorgt werden. 
(Vgl. übrigens Art. 114, 17, 20 des Gesetzes.) 
Wird eines jener Geschäfte von den Betheiligten selbst besorgt (Notariatsgesetz 
Art. 26, 35, 37, 38, 10 12), so haben dieselben die für Beibringensinventare und 
Cheverträge in vier Zehntheilen, für Theilungen und die denselben gleichkommenden 
Geschäfte in sechs Zehntheilen der ordentlichen Sportel bestchende Prüfungssportel 
zu entrichten. 
Art. 11. 
Die Exemten haben anstatt der von den Nichtexemten zu übernehmenden Belohnung 
der Waisenrichter neben der ordentlichen oder der Prüfungssportel (Art. 10) die im 
Sporteltarif festgesetzte Ergänzungssportel zu entrichten, und zwar, wenn das Geschäft 
öffentlich vorgenommen wird, im vollen Betrage, bei der Pivatvornahme sechs Zehntheile 
der im ersten Falle begründeten Sportel. Von dieser Ergänzungssportel sind übrigens 
die Taggelder der beeidigten gewöhnlichen Schätzer, welche bei den öffentlichen Inventuren 
der Exemten beigezogen werden, zu bezahlen. 
Deßgleichen haben die Exemten für Obsignationen und Resignationen die im Tarif 
festgesetzte Sportel zu entrichten. 
« Art. 12. 
Für das Erkenntniß, ob ein Theilungsgeschäft zeitlich oder gänzlich zu unterlassen, 
deßgleichen ob ein einziger Erbe ohne vorherige Inventarisation in die Berlassenschaft 
einzusetzen sei (Notariatsgesetz Art. 36, 39), sowie in den hienach weiter erwähnten 
Fällen (Art. 13 Abs. 1, 17, 18 Ziff. 2, 24) findet eine Kognitionssportel nach Maß- 
gabe des Tarifs statt. #
	        
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