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ist, für die Staatskasse verrechnet; dagegen sind bei Nichtexemten von der Staatskasse
die Gebühren der Waisenrichter und Aufwärter und, falls die Abhör außerhalb des Amts-
gerichtssitzes vorgenommen wird, die Diäten und Reisekosten des Amtsrichters sowie, wenn
der Notar außerhalb seines Amtssitzes als Rechnungssteller beigezogen wird, die Diäten
und Reisekosten des letzteren zu bezahlen.
Wenn die Nevision durch den Notar vorgenommen wird, (Notariatsgesetz Art. 53
Abs. 1 lit. a), so bezieht dieser die Revisions sportel (Tarif Nr. 14 Ziff. 2 Abf. 2)
und es unterbleibt eine Verrechnung derselben für die Staatskasse.
Schlußbestimmungen.
Art. 34.
Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Juli 1883 in Kraft.
Die Bestimmungen desselben sinden auf alle von diesem Tage an anfallenden No-
tariatsgeschäfte Anwendung; die früher angefallenen Geschäfte werden nach den bisherigen
Bestimmungen behandelt.
Bei Vormundschaftsrechnungen entscheidet der Anfallstermin zur Rechnungsstellung
auch für die Nevision und Abhör.
Mit jenem Tage treten das Gesetz über die Notariatssporteln vom 4. Juli 1842
(Reg. Blatt S. 361 ff.), sowie das Gesetz, betreffend die Erhöhung der Notariats-, Erb-
schafts= und Vermächtnißsporteln, vom 18. Juli 1871 (Neg. Blatt S. 190 f.), soweit die-
selben bisher noch in Kraft waren, nebst den in Art. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1875
(Reg. Blatt S. 327) enthaltenen Abänderungen und der Art. 1 Abs. 3 des allgemeinen
Sportelgesetzes vom 21. März 1881 (Reg. Blatt S. 128), außer Geltung.
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses
Gesetzes beauftragt.
Gegeben Stuttgart den 8. Juni 1883.
Karl.
Mittnacht. Renner. Geßler. Wundt. Faber. Hölder.