Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Sportelbetrag. 
Gegenstand der Sportel. 
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Nro. 2. Annahme an Kindesstatt (Adoption, Arrogation): l 
1) für die Bestätigung derselben 
a) wenn die an Kindesstatt annehmende Person nicht über 
1000 +& im Vermögen besitzt Nichts. 
p) in den übrigen Fällen 15 —5 — 
2) bei der Abweisung des Gesuchs . bis zur Hälfte des Betrags. 
Der höchste Betrag ist bei einem Vermögen des an 
stindesstatt Annehmenden von 60 000 A und mehr immer 
anzusetzen. 
Schuldner der Sportel ist derjenige, welcher an Kindes- 
statt annehmen will. 
Nro. 3. Auseinandersetzungen zwischen Gemeinschaftsinkeressenten auläßlich 
3 eines Konkurses, welche wegen Betheiligung bevormundeter 
Personen als waisengerichtliche Geschäfte zu behandeln sind: 
(Art. 10 Satz 2 des Gesetzes vom 18. August 1879, 
betreffend die Ausführung der Reichs- Konlursordnuns, 
I Reg. Blatt S. 208 ff.) wie Eventual- oder Neal- 
theilungen. 
Beibringensinventare s. Inventare und ECheverträge. 
Eheverträtge s. Inventare und Eheverträge. 
Nro. 4. Einkindschaftsverträze: 
1) für die Bestätigung derselben 20—350 
2) bei der Abweisung des Gesuchs .. bis zur Hälsfte des Betrogg. 
Der höchste Betrag ist bei einem Vermoͤgen von 
200 000 4 und mehr immer anzusetzen. 
Schuldner der Sportel sind die Eltern, welche die 
Bestätigung des Vertrages beantragen. 
Erbabfertigungsverträge s. Abfertigungsverträge. 
Nro. 5. Erbverträge. Eröffnung derselben, wenn hiezu der Notar bei- 
  
  
gezogen wird und die Eröffnung nicht bloß an S-egatten 
und Kinder zu erfolgen hat 
  
  
  
  
wie Testamentseröffnung.
	        
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