Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

  
Sportelbetrag. 
Gegenstand der Sportel. 
  
a) wenn der Nachlaß unter der Verpflichtung der Be- 
friedigung der Erbschaftsgläubiger von dem über- 
lebenden Ehegatten, von Eltern, Kindern oder Ge- 
schwistern übernommen wird (Art. 23 Abs. 3) Nichts. 
6) wenn der Nachlaß unter der gleichen Verpflichtung « 
von einem oder mehreren der sonstigen Erben oder 
von einem einzigen Gläubiger übernommen wird 
  
  
(Art. 23 Abs. 2) . ..... drei Ahutheite drn Neal= 
esportel 
7) in den übrigen Fällen . die Nealtheilungssportel. 
2) Statt der von den Nichtexemten neben der Sportel zu l 
übernehmenden Belohnung der Waisenrichter haben die s 
Exemten eine Ergänzungssportel vo .4-100 1 — 
zu entrichten. l 
3) Für die Kognition über die zeitige oder gänzliche Unter- « 
lassung der Eventual- und Realtheilungen und der diesen I 
gleichkommenden Geschäfte (Notariatsgesetz Art. 36 Ziff. 1—3, i 
39 Ziff. 1b u. 2, Notariatssportelgesetz Art. 13 u. 14). 2—200 — 
Wenn das rohe Aktivvermögen weniger als 600 4 · 
beträgt, so wird zu 2) u. 3) eine Sportel nicht angesetzt. 
Der höchste Betrag der Sätze zu 2) und 3) ist bei 
einem Vermögen von 300 000 und mehr immer an- 
zusetzen. 
Bermögensabsenberungen a. 
Sernäiengsbrranen s. Theilungen. 
Nro. 11.1, Verschellene. Neben der Sportel für die Bewilligung der Aus- 
solge des Vermögens eines Verschollenen gegen Sicherheits- 
leistung (Nr. 81 des Tarifs zum allgemeinen Sportelgesetze 
vom 24. März 1881) ist als Theilungssportel: # 
1) für die vorläufige Ausfolge gegen Kautin Nichts. 
2) für die definikive Vertheilung aber anzusetzen: 
  
  
 
	        
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