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Art. 4.
1) Die Stener von den Apanagen und übrigen hausgesetzlichen Bezügen der Mit-
glieder des Königlichen Hauses, von dem Einkommen aus Kapitalien und Renten und
von dem Dienst= und Berufseinkommen wird auf 4 ¼ ½% des steuerbaren Jahresertrags
bestimmt, welcher nach den seitherigen gesetzlichen Vorschriften zu berechnen ist.
2) Die Accise ist mit einem Zuschlag von 20% zu den durch die Etatsverabschiedung
für 1867/68 und durch das Gesetz vom 24. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 330) bestimmten
Abgabebeträgen nach den bisherigen gesetzlichen Normen zu erheben.
3) Die Hundeauflage ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Jannar 1874
(Reg. Blatt S. 79) mit einem Zuschlage von 1 4 zu der durch Gesetz vom 20. Juni 1875
(Reg. Blatt S. 329) bestimmten Abgabe zu erheben, welcher Zuschlag dem Staat allein
verbleibt.
4) Die Ausschanksabgabe von Wein und Obstmost ist nach den bisherigen Normen
zu ermitteln und wird auf 11% des Ausschankserlöses festgestellt.
5) Die Abgabe von dem zur Bier= und Branntweinerzeugung bestimmten Malz ist
nach den bestehenden gesetzlichen Normen nach dem Satze von 5 ./ für einen Zentner un-
geschrotenes Malz zu erheben.
6) Die Abgabe vom Branntweinkleinverkauf ist nach den bisherigen gesetzlichen Nor-
men mit einem Zuschlag von 20% zu den durch das Gesetz vom 21. Angust 1865 in
Verbindung mit dem Gesetze vom 24. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 330) bestimmten Sätzen
zu erheben. «
7)DiellcbcrgangsstcucrvongeschrotcncmMalzistnochdcmSatzcvonöchür
den Zentner Malz zu erheben.
8) Die Uebergangsstener von Bier ist mit 3.M für das Hektoliter braunes Bier
und mit 1. A 65 für das Hektoliter weißes Bier zu erheben.
9) Die Uebergangssteuer von Brauntwein, welcher aus anderen Staaten des deutschen
Zollgebiets zur Einfuhr gelangt, wird, bei einer Normalstärke von 50 nach dem Alkoho-
lometer von Tralles, bei 12,#° Réaumur auf 2 = 75J für das Hektoliter bestimmt.
Nach diesem Verhältniß werden auch die Uebergangssteuersätze für Brauntwein über
und unter 500 Stärte bestimmt und bekannt gemacht.
10) Der Steuersatz für das zur Branntweinbereitung bestimmte ungequetschte Grün-
malz, sowie die Uebergangssteuer von gequetschtem Grünmalz wird nach dessen Gewichts-