Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

100  Zweites  Buch:  Recht

der  Schuldverhältnisse.

liche  Erzeugnisse  voraussichtlich  ge—
wonnen  werden.

Soweit  der  Pächter  landwirth—
schaftliche  Erzeugnisse  in  größerer
Menge  oder  besserer  Beschaffenheit
zurückzulassen  verpflichtet  ist,  als  er
bei  dem  Antritte  der  Pacht  übernommen
  hat,  kann  er  von  dem  Ver—
pächter  Ersatz  des  Werthes  ver—
langen.

Den  vorhandenen  auf  dem  Gute

gewonnenen  Dünger  hat  der  Pächter
zurückzulassen,  ohne  daß  er  Ersatz  des
Werthes  verlangen  kann.
594.    Uebernimmt  der  Pächter
  eines  Landguts  das  Gut
auf  Grund  einer  Schätzung  des
wirthschaftlichen  Zustandes  mit  der
Bestimmung,  daß  nach  der  Beendigung
  der  Pacht  die  Rückgewähr  gleichfalls
  auf  Grund  einer  solchen  Schätzung
  zu  erfolgen  hat,  so  finden  auf
die  Rückgewähr  des  Gutes  die  Vorschriften
  des  §  589  Abs.  2,  3  entsprechende
  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Pächter
Vorräthe  auf  Grund  einer  Schätzung
mit  einer  solchen  Bestimmung  übernimmt,
  für  die  Nückgewähr  der  Vorräthe,

  die  er  zurückzulassen  verpflichtet

  ist.
595.    Ist  bei  der  Pacht  eines
Grundstücks  oder  eines
Rechtes  die  Pachtzeit  nicht  bestimmt,
so  ist  die  Kündigung  nur  für  den
Schluß  eines  Pachtjahrs  zulässig;
sie  hat  spätestens  am  ersten  Werktage
  des  halben  Jahres  zu  erfolgen,
mit  dessen  Ablaufe  die  Pacht  endigen
soll.

Diese  Vorschriften  gelten  bei  der
Pacht  eines  Grundstücks  oder  eines
Rechtes  auch  für  die  Fälle,  in  denen
das  Pachtverhältniß  unter  Einhaltung
  der  gesetzlichen  Frist  vorzeitig
gekündigt  werden  kann.
.596  Dem  Pächter  steht  das  im
§ 549  Abs.  1  bestimmte
Kündigungsrecht  nicht  zu.

Der  Verpächter  ist  nicht  berechtigt,
das  Pachtverhältniß  nach  §  569  zu
kündigen.

Eine  Kündigung  des  Pachtverhältnisses
  nach  §  570  findetnicht  statt.
597.  Giebt  der  Pächter  den
  gepachteten  Gegenstand
nach  der  Beendigung  der  Pacht  nicht

zurück,  so  kann  der  Verpächter  für
die  Dauer  der  Vorenthaltung  als
Entschädigung  den  vereinbarten
Pachtzins  nach  dem  Verhältnisse  verlangen,
  in  welchem  die  Nutzungen,
die  der  Pächter  während  dieser  Zeit
gezogen  hat  oder  hätte  ziehen  können,
zu  den  Nutzungen  des  ganzen  Pachtjahrs
  stehen.  Die  Geltendmachung
eines  weiteren  Schadens  ist  nicht  ausgeschlossen.



Vierter  Titel.
Leihe  1).
598.  Durch  den  Leihvertrag
wird  der  Verleiher  einer
Sache  verpflichtet,  dem  Entleiher  den
Gebrauch  der  Sache  unentgeltlich  zu

gestatten.
  599.  Der  Verleiher  hat  nur
  Vorsatz  und  grobe  Fahrlässigkeit

  zu  vertreten.

1)  Dig.  13,  6  commodati  vel  contra,  Cod.  4,  23  de  commodato.  Preuß.

LN.  21  85  229—257
M.  Th.  IV  Kap.  2  §§  5,  6.

Code  civ.  art.  1874—1891  (pret  à  usuge).

Bayer.