Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Jede, sei es baar, sei es in ebenerwähnter Weise durch Abrechnung erfolgte Zahlung 
ist im Kassentagbuche sofort unter der Rubrik „Ausgaben“ einzutragen. 
Die der Sportelrechnung als Belege beigefügten kameralamtlichen Quittungen werden 
von dem Amtsgerichte nach erfolgter Prüfung der Rechnung dem Notare zurückgegeben. 
S. 8. 
Der Einzug und die Verrechnung der von den Gerichtey angesetzten Notariats-- 
sporteln erfolgen nach denjenigen Grundsätzen, welche für den Einzug und die Verrech- 
nung der auf dem allgemeinen Sportelgesetze vom 24. März 1881 beruhenden Sporteln 
durch die Gerichte maßgebend sind (Verfügung des Justizministeriums vom 21. März 1882, 
betreffend die Behandlung des Sportelwesens bei den Justizbehörden, Württ. Gerichts- 
blatt, XX. Band S. 132 ff.) vgl. übrigens unten S§. 26 und 27. 
(Zu Artikel 5 und 6.) 
8. 9. 
Bei Bemessung des gemeinen Werthes eines Gegenstandes sind auch die den Werth 
mindernden dinglichen Lasten (übrigens mit Ausschluß der Pfandschnlden) in Betracht 
zu ziehen. — 
Handelt es sich von zeitlich beschränkten dinglichen Lasten, so ist der Betrag der da- 
durch bewirkten Werthsminderung ausdrücklich zu bezeichnen. 
Wurde ein zu besportelnder Gegenstand vor Abschluß des betreffenden Notariats- 
geschäftes verkauft, so ist, mag dem Verkaufe eine Schätzung vorangegangen sein oder 
nicht, der erzielte Kanfpreis für den Sportelansatz maßgebend, wofern bei dem Verkaufe 
die Absicht vorlag, den wahren Werth des Gegenstandes als Kaufpreis zu erlangen. 
Wenn nach der Verfügung des Erblassers ein Gegenstand der Verlassenschaft einem 
Erben oder Legatar um einen bestimmten Anschlag überlassen werden soll, so ist dieser 
Anschlag als solcher nicht maßgebend für den Sportelansatz. 
Unsichere und bestrittene Forderungen oder sonstige Vermögenstheile, welche keine 
sofortige und bestimmte Feststellung ihres Werthes zulassen, werden nach ihrem muth- 
maßlichen Werthe in Berechnung genommen. 
Rechtsveränderungen, welche in Folge des Erbschaftsantritts, durch das Zusammen- 
treffen von Rechten und Verbindlichkeiten in der Person des Erben sich ergeben, sind ohne 
Einfluß auf den Sportelansatz.
	        
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