Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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(Zu Artikel 8.) 
S. 10. 
Die in Artikel 8 Absatz 2 festgesetzte Befreiung von der Notariatssportel findet auf 
die Tarissätze: 
Einkindschaftsverträge, Testamente und Kodizille (Tarif Nro. 4 und 9) keine An- 
wendung. 
(Zu Artikel 9.) 
§. 11. 
Zu den Anslagen, welche als nicht in der Natur des Geschäftes gelegen anzusehen 
und darum von den Betheiligten zu ersetzen sind, gehören insbesondere die Auslagen be- 
ziehungsweise Gebühren für Porto, Telegramme, Ankündigungen in öffentlichen Blättern, 
diplomatische Vermittlungen, Schätzungen durch besonders hiezu erbetene Sachverständige, 
Auszüge aus öffentlichen Büchern und aus sonstigen Akten, welche zu dem Geschäfte 
nothwendig sind. Dagegen sind als Bestandtheil des betreffenden Geschäfts anzusehen 
die Fertigung von Anszügen aus den gefertigten Theilungen und Vermögensübergaben 
für die einzelnen Betheiligten (Theilzettel, Aktiv= und Passiv-Schuldenverweiszettel), die 
Beglaubigung der privatim gefertigten Theil= und Verweiszettel, sowie die Beurkundung 
der durch Erbgang erfolgten Besitzstandsveränderungen auf den Schuldverschreibungen. 
Für diese Thätigkeit haben die Betheiligten keinen Ersatz zu leisten, ebensowenig für die 
Reisen der Notare und für die in Sachen Exemter durch die Bestellung von Theilungs- 
kommissären erwachsenen Kosten. (Vgl. übrigens Artikel 15 und Tarif Nro. 7.) 
(Zu Artikel 10 bis 13.) 
8. 12. 
Wenn in Verlassenschaftssachen lediglich in Rücksicht auf den Ansatz der Erbschafts- 
steuer eine Inventarisation oder Theilungsberechnung vorgenommen wird (Erbschafts- 
und Schenkungssteuergesetz vom 24. März 1881, Art. 11, Absatz 3), so hat dies auf den 
Ansatz der Sportel keinen Einfluß. 
§. 13. 
Soweit noch Falllehen existiren (Art. 8 des Gesetzes vom 14. April 1848, betreffend 
die Beseitigung der auf dem Grund und Boden ruhenden Lasten) unterliegt bei Inven- 
tur= und Theilungsgeschäften nicht der Werth der Liegenschaften dem Sportelansatze, es
	        
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