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der anderen Abschnitte oder dem späteren Theile desselben Abschnitts sogleich oder erst nach Wieder-
holung des nicht bestandenen unterziehen will.
S. 18.
Ueber den Ausfall der Prüsung in den Abschnitten II und VII, sowie in jedem Theile der
übrigen Abschnitte wird eine besondere Zensur unter ausschließlicher Anwendung der Prädikate sehr gut (1),
gut (2), genügend (3), ungenügend (4) und schlecht (5) ertheilt.
Wenn von zwei an einer Prüfung betheiligten Examinatoren einer die Zensur „.ungenügend“
oder „schlecht“ ertheilt, so entscheidet seine Stimme.
g. 19.
Ist ein Prüsungsabschnitt vollständig bestanden, so wird für den ganzen Abschnitt von dem
Vorsitzenden die Gesammtzensur ermittelt, indem die Zahlenwerthe der Einzelzensuren (C. 18 Abs. 1)
addirt und durch die Anzahl der Theile dividirt werden. Ergeben sich bei der Theilung Brüche, so
werden dieselben, wenn sie über 0,, betragen, als ein Ganzes gerechnet, andernfalls bleiben sie unbe-
rücksichtigt.
g. 20.
Ist ein Prüfungsabschnitt oder ein Theil eines Prüfungsabschnitts ungenügend oder schlecht
bestanden, so muß er wiederholt werden.
Die Zensur „ungenügend“ für einen ganzen Prüfungsabschnitt hat zur Folge, daß erst nach
drei Monaten, die Zensur „schlecht“, daß erst nach sechs Monaten die Wiederholung stattfinden darf.
Handelt es sich um Theile eines Prüfungsabschnitts, so gelten für die Wiederholung die Fristen
von mindestens sechs Wochen, beziehungsweise von mindestens drei Monaten.
In allen Fällen muß die Wiederholung spätestens in dem nächsten Prüfungsjahre stattfinden,
widrigenfalls auch die früher bestandenen Prüfungen zu wiederholen sind. Eine Ausnahme kann nur
aus besonderen Gründen gestattet werden. Die Frist zur Wiederholung wird von der Behörde (§. 1)
festgesetzt und durch den Vorsitzenden dem Kandidaten mitgetheilt. Der Behörde werden zu diesem
Zwecke die Prüfungsakten mit gutachtlichem Bericht eingereicht.
Die zweite Wiederholung eines Prüfungsabschnitts oder eines Theils desselben findet in Gegen-
wart des Vorsitzenden statt.
Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht
zugelassen. Ausnahmen hiervon können nur aus besonderen Gründen gestattet werden.
S. 21.
Hat der Kandidat sämmtliche Prüfungsabschnitte beslanden, so wird aus den für die Prüfungs=
abschnitte ertheilten Prädikaten die Gesammtzensur ebenso festgesetzt, wie dies in §. 19 vorgeschrieben ist.
Der Vorsitzende überreicht die Prüfungsakten der Behörde (F. 1) zur Ertheilung der Approbation.