Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

S. 22. 
Wer sich nicht rechtzeitig (F. 4) persönlich bei dem Vorsitzenden meldet, die Termine oder Fristen 
ohne hinreichende Entschuldigung versäumt, kann auf Antrag des Vorsitzenden von der Behörde (F. 1) 
bis zum folgenden Prüfungsjahre zurückgestellt werden. 
S. 23. 
Die Prüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, bei welcher sie 
begonnen ist. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden. 
Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (s. 4 Ziffer 1 bis 4) sind dem Kandidaten 
erst nach bestandener Gesammtprüfung zurückzugeben. Verlangt er sie früher zurück, so sind vor der 
Rückgabe sämmtliche Behörden (§. 1) durch Vermittelung des Reichskanzlers zu benachrichtigen, daß 
der Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm auf seinen Antrag die 
Zeugnisse zurückgegeben worden sind. In die Urschrift des letzten Universitäts-Abgangszeugnisses ist 
ein Vermerk über den Ausfall der bisherigen Prüfung einzutragen. 
S. 24. 
Die Gebühren für die gesammte Prüfung betragen 200 Mark. 
Davon sind zu berechnen: 
für den Prüfungsabschnitt 1 20 Mark, 
und zwar für Theil 1 6 Mark, 
„ „ 2 7 
„ „ 7 
für den Prüfungsabschnitt 11 . ...12 
für den Prüfungsabschnitt 111 .. . . .. 16 
und zwar für Theil 1 10 Mark, 
„ „ 2 . 6 
für den Prüfungsabschnitt V. 57 
und zwar für Theil 1a und 10 25 Mark, 
„ „ 2 10 
„ „ 3 10 
„ „ 4 12 
für den Prüfungsabschnit W. 35 
und zwar für Theil a und 1b. 25 Mark, 
« „ 2 10 
für den Prüfungsabschnitt VUI. 24 „ 
und zwar für Theil I a und 1b 12 Mark, 
» „ 2 12 
fur den Prüfungsabschnitt VII. 6 
für sächliche und Verwaltungskosten . ...30- 
zusammen..200Makk·
	        
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