Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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sitzenden die Gesammtzensur ermittelt, indem die Summe der Zahlenwerthe der fünf Zensuren durch 5 
getheilt wird? Ergeben sich bei der Theilung Brüche, so werden dieselben, wenn sie über 0,, betragen, 
als ein Ganzes gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt. 
Das Prädikat „ungenügend“ oder „schlecht“ hat eine Wiederholungsprüfung in dem nicht 
bestandenen Fache zur Folge, wobei wiederum Zoologie und Botanik zusammen als ein Fach gerechnet 
werden. 
Die Frist beträgt je nach den Zensuren und der Zahl der nicht bestandenen Prüsungsfächer 
zwei bis sechs Monate. Sie wird von dem Vorsitzenden nach Benehmen mit dem betreffenden Exami- 
nator bestimmt. 
S. 8. 
Die Wiederholung der Prüfung kann nach Ablauf der Frist (F. 7) auch bei der Kommission 
einer anderen Universität geschehen, sofern der Kandidat bei letzterer immatrikulirt ist. 
8. 9. 
Nach Beendigung jedes Prüfungstermins hat der Vorsitzende binnen zwei Tage das Resultat 
der Prüfung und die etwa bestimmten Wiederholungsfristen der Universitätsbehörde mitzutheilen. 
Diese hat, falls der Studirende vor vollständig bestandener Vorprüsung die Universität verläßt, einen 
entsprechenden Vermerk in das Abgangszeugniß einzutragen. 
Ueber den Erfolg der Prüfung ist dem Studirenden ein Zeugniß nach dem beigefügten Formular 
auszustellen. Hat derselbe eine Nachprüfung abzulegen, so wird statt einer Gesammtzenfur die Wieder- 
holungsfrist vermerkt. 
S. 10. 
Die Gebühren für die gesammte Prüfung und das ausgefertigte Zeugniß betragen 36 Mark. 
Hiervon werden je 5 Mark auf den Vorsitz und auf jeden der sechs Prüfungsgegenstände vertheilt. 
Der Rest wird zu sächlichen Ausgaben verwendet. 
Doktoren der Philosophie oder der Naturwissenschaften haben im Falle des §F. 5 Abs. 4 nur die 
Gebührenantheile für den Vorsitzenden und viejenigen Mitglieder der Kommission zu entrichten, von 
denen sie geprüft werden. . 
Bei der Nachprüfung sind die Gebührenantheile für den Vorsitzenden und die Mitglieder der 
Kommission, von welchen die Nachprüfung abgehalten wird, auf's neue zu entrichten. 
Ueber Verwendung der verfallenen Gebühren (§. 4) befindet die Behörde (§. 1). 
K. 11. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Oktober 1883 in Kraft. 
S. 12. 
Alle früheren über die ärztliche Vorprüfung erlassenen Vorschriften sind ausgehoben.
	        
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