Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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ift, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung 
entstandenen Schaden haftbar. 
3. Zwischen den 88. 12 und 18 tritt folgender neue Paragraph hinzu: 
§. 123. 
Dringende Packetsendungen. 
1 Die Postverwaltung übernimmt es, dringende, zur Beförderung mit der Post 
geeignete Packetsendungen, deren beschleunigte Uebermittelung mit Rücksicht auf die Be- 
schaffenheit des Inhalts besonders erwünscht ist, wie z. B. Sendungen mit Fischlaich 
oder Fischbrut, mit lebenden Thieren oder mit frischen Blumen bzw. Pflanzen, auf Ver- 
langen der Absender mit den sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten nach dem Be- 
stimmungsorte zu befördern. 
II Die betreffenden Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußerlich 
durch einen farbigen Zettel, welcher in fettem schwarzen Typendruck oder, bei besonderen 
Fällen, in großen handschriftlichen Zügen die Bezeichnung 
„dringend“ 
und darunter eine kurze Angabe des Inhalts trägt, hervortretend kenntlich gemacht sein. 
Die zugehörigen Post-Packetadressen sind handschriftlich mit dem gleichen Vermerke zu 
versehen. 
III Dringende Packetsendungen müssen von dem Absender frankirt werden. Als 
Entschädigung für die aus der bevorzugten Beförderung und der abweichenden Behand- 
lung der Sendungen sich ergebenden besonderen Aufwendungen 2c. ist außer dem Porto 
nach der Taxe für sperriges Gut und außer dem etwaigen Eilbestellgelde (§. 28) eine 
Gebühr von 1 Mark für jedes Stück bei der Einlieferung zu entrichten. 
IV Die Beförderung dringender Packetsendungen geschieht nur auf Gefahr des Ab- 
senders. 
  
4. Im §. 16, „Drucksachen“ betreffend, erhält Absatz VII unter 6 fol- 
gende Fassung: 
(Es soll jedoch gestattet sein:) 
6) in die Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarten und 
Bildern eine Widmung handschriftlich einzutragen, auch diesen Sendungen eine
	        
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