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in S. 6 A der K. Verordnung vom 20. Oktober 1882 verlangten Nachweisungen bei dem
Finanzministerium einzureichen. Die Namen der für zulassungsfähig erkannten Kandi-
daten werden nebst dem Prüfungstermin im Staatsanzeiger bekannt gemacht. Wenn auf
einen Termin sich weniger als drei Kandidaten gemeldet haben, so können dieselben auf
die Prüfung im nächstfolgenden Halbjahr verwiesen werden.
3. 2.
Das Finanzministerium ernennt den Vorstand der Prüfungskommission und bestimmt
die Examinatoren in den einzelnen (§. 3 A der Verorduung bezeichneten) Fächern auf
Vorschlag des Vorstandes. Derselbe wird in der Regel die ordentlichen Lehrer der
betreffenden Fächer, und zwar, wofern dasselbe Fach mehrere Vertreter hat, mit regel-
mäßigem Wechsel derselben, aus besonderen Gründen aber auch andere an der naturwissen-
schaftlichen Fakultät mit einem Lehrauftrag betraute Lehrer vorschlagen.
Nebstdem wird von dem Finanzministerium zu der Prüfung ein Kommissär abgeordnet.
§. 3.
Die Fragen für die schriftliche Prüfung werden von den Examinatoren vor Schluß
des der Prüfung vorangehenden Semesters dem Vorstand der Prüfungskommission über-
geben und von diesem dem Finanzministerium zur Genehmigung vorgelegt.
Das Finanzministerium bestimmt auf Vorschlag des Kommissionsvorstandes die Tage
der Prüfung. «
8. 4.
Die schriftliche Prüfung wird an zwei Tagen abgehalten; in je zwei Stunden sind
drei Fragen zu beantworten.
Die Zahl der schriftlichen Fragen beträgt im Ganzen 19, im Einzelnen:
1) in ebener Trigonometrie, Stercometrie, niederer Analysis und analhytischer Geo-
metrie, zusammen 6;
2) in Geodäsie und Planzeichnen 2;
3) in Physik und Meteorologie 3;
4) in den übrigen Fächern: Chemie, Geognosie, Botauik und Zoologie je 2.
Von allen zugleich examinirten Kandidaten sind dieselben Fragen zu beantworten.
Für Zustellung der Fragen und die übrige Behandlung der schriftlichen Prüfung
gelten die Bestimmungen in §. 1 4 der Instruktion für die Dienstprüfungsbehörden im