Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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8. 3. 
Die Kommission prüft landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe, 
1) um die Resultate der Prüfung zur Orientirung der Landwirthe zu veröffentlichen, 
2) um Gutachten über Erfindungen und Verbesserungen an Erfinder, Fabrikanten 
oder Händler abzugeben. 
Anmeldungen von Maschinen zur Prüfung sind an die Institutsdirektion oder an 
den Geschäftsführer zu richten. 
8. 4. 
Die Prüfung einer Maschine erfolgt in der Regel durch mehrere Mitglieder der 
Kommission, kann aber auch nach dem Ermessen des Vorsitzenden durch sämmtliche Mit- 
glieder vorgenommen werden. 
S. 5. 
Die Feststellung des Prüfungsverfahrens ist der Kommission überlassen. 
Bei allen Prüfungen werden folgende Punkte berücksichtigt: 
1) die quantitative Leistungsfähigkeit der Maschinen im Verhältniß zu der ausge- 
wendeten Zeit und Kraft, 
2) die Oualität der Arbeit, 
3) die Betriebskosten, 
4) die technische Ausführung der Maschinen, 
5) die muthmaßliche Dauerhaftigkeit. 
8. 6. 
Die Prüfungen sind so anzuordnen, daß während derselben die Maschinen in der 
Regel auch im praktischen Betriebe der Gutswirthschaft Verwendung finden, so daß erst 
nach längerer Arbeit ein Urtheil auf Grund der beiderlei Ergebnisse über die Maschinen 
abgegeben wird. 
Bei Prüfungen für Gutachten kann auch in kürzerer Zeit eine Beurtheilung statt- 
finden. 
8. 7. 
Die Resultate der in §. 3 Ziffer 1 bezeichneten Prüfungen werden im Württem- 
bergischen Wochenblatt für Landwirthschaft in Form eines ausführlich motivirten Urtheils 
veröffentlicht, welches alle diejenigen Punkte enthält, die auf das Resultat der Prüfung 
von Einfluß waren.
	        
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