Insbesondere ist auch in Erwägung zu ziehen, ob es gerechtfertigt erscheint, einem solchen Ge-
schäftsmann die gewerbsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzuneh-
mender Geschäfte ganz allgemein zu untersagen, oder ob die Untersagung auf einzelne Arten von Ge-
schäften zu beschränken sei.
Die von den Oberämtern in erster Instanz, beziehungsweise von den Kreisregierungen in zweiter
Instanz erkannten Untersagungen des Gewerbebetriebs sind nach eingetretener Rechtskraft des Erkenntnisses
unter Anschluß einer Abschrift derselben dem Ministerium des Innern anzuzeigen, welches wegen der Be-
nachrichtigung der etwa betheiligten Behörden das Weitere einleiten wird.
Die Behörden des Departements des Innern werden angewiesen, Personen, gegen welche eine
solche Untersagung rechtskräftig erkannt worden ist, nicht zu der denselben untersagten Geschäftsthätigkeit
bei ihnen zuzulassen, insbesondere auch auf etwaige von denselben eingereichte schriftliche Aufsätze in An-
gelegenheiten anderer Personen in der Regel einen Bescheid in der Sache selbst nicht zu geben, sondern
die Parteien auf die Unzulässigkeit dieser Vertretung aufmerksam zu machen und Strafeinschreitung gemäß
g. 148 Z. 4 der Gew.O. herbeizuführen.
Zu 8. 36 der Gew.O.
§. 29.
Die Bestimmungen des §. 36 Abs. 1, sowie der 88. 47, 58 und 78 der Gew.O. sind nicht
anzuwenden auf diejenigen Personen, welche als Beamte oder Bedienstete des Staats oder der Gemein-
den polizeiliche Funktionen ausÜben, wie z. B. die Aichmeister und die gemäß der Min.Verf. vom
21. August 1879 betr. die Beaussichtigung des Verkehrs mit Fleisch (Reg. Bl. S. 248) bestellten Fleisch-
schauer.
Soweit nicht durch besondere Vorschriften etwas Anderes bestimmt ist, sind die Gemeindebehörden
besfugt, Gewerbetreibende der in §. 36 der Gew.O. bezeichneten Art, welche im Gemeindebezirk ihre Nie-
derlassung haben, auf deren Antrag zu beeidigen und anzustellen, wegen der Stellvertretung für dieselben
Bestimmung zu treffen (s. 47 der Gew.O.) und deren Taxen festzusetzen (6. 78 der Gew.O.).
Bezüglich der Bestellung der öffentlichen Feldmesser hat es bei den Vorschriften der K. Verord-
nung vom 20. Dezember 1878 (Neg. Bl. S. 441) sein Bewenden.
5. 80.
Zu §. 38 der Gew.O.
Bezüglich des Gewerbebetriebs der Pfandleiher (und Nückkaufshändler) gelten die Vorschrif-
ten der Min.Verf. vom 15. März und 28. Mai 1882 (Neg. Bl. S. 88 und 200).
Bezüglich des Gewerbebetriebs der Trödler gelten die Borschriften der Min. Verf. vom 15. März
1882 (Reg. Bl. S. 91) mit der Maßgabe, daß dieselben künftig auch auf den Handel mit andern als
den in §. 1 dieser Verfügung bezeichneten Gegenständen des Trödelhandels (§. 35 Abs. 2 der Gew.O.)
Anwendung zu finden haben.
Bezüglich des Kleinhandels mit Garnabfällen oder Dräumen von Seide, Wolle, Baum-