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S. 38.
Zu §. 43 der Gew.O.
Die Ertheilung der Erlaubniß zu den in F. 43 Abs. 1 der Gew.O. bezeichneten Gewerbebetrieben
lommt den Ortsvorstehern zu.
Die Erlaubniß ist in keinem Falle auf einen längeren Zeitraum als ein Jahr zu ertheilen, sie
kann aber auf kürzere Zeit ertheilt werden.
Ueber die ertheilte Erlaubniß ist ein die Personalbeschreibung und Unterschrift des Inhabers ent-
holtender Legitimationsschein nach dem in Beilage Nr. 1 angeschlossenen Formular auszustellen. Die An-
schaffung dieser Formularien ist den Ortsvorstehern überlassen.
Für die Ausstellung des Legitimationsscheins einschließlich der Kosten des Formulars darf eine
Gebühr von 25 Pfennig erhoben werden.
Auf die Versagung des Legitimationsscheins finden die Bestimmungen des §. 6 Ziff. 1—3, 6
und 7 der K. Verordnung vom 19. Juni 1878, betr. das Verfahren in Gewerbesachen, (Reg. Bl. S. 251)
Anwendung.
Die Zurücknahme des Legitimationsscheins vor Ablauf der Giltigkeitsdauer ist nur in den Fällen
des §. 24 des R.Ges. vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozial-
demotratie (N.G.Bl. S. 356) zulässig.
Zu §8. 44 und F. 44 a der Gew.O.
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Geschäftsleute, welche innerhalb des Reichsgebiets ein stehendes Gewerbe betreiben, und
die in deren Diensten stehenden Reisenden sind innerhalb des Reichsgebiets ohne Entrichtung besonderer
Abgaben zu dem in F. 44 der Gew.O. bezeichneten Geschäftsbetrieb des Aufkaufs von Waaren und Auf-
suchens von Waarenbestellungen außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung befugt,
wenn sie eine Legitimationskarte gemäß 8. 44a Abs. 1 der Gew.O. oder eine in Gemäßheit der Zoll-
vereins- oder Handelsverträge ausgestellte Gewerbelegitimationskarte (S. 44a Abs. 6 der Gew.O.) mit
sich führen.
Art. 26 Abs. 3 des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 und Z. 17 des Schlußproto-
kolls hiezu (Reg. Bl. S. 164 und 171) und Nr. 10 des Schlußprotokolls zu dem Vertrag mit Bremen
vom 13. Dezember 1865 (Reg. Bl. 1866 S. 154).
Die gemäß §. 44 Abs. 2 der Gew. O. vom Bundesrath gestatteten Ausnahmen von dem Verbot
des Mitführens von Waaren zum Behuf ihres Absatzes sind in Nr. 1 der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 31. Oktober 1883, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung für das deutsche
Reich, (Reg. Bl. S. 222) enthalten.
S. 40.
Die gemäß der Zollvereins= und Handelsverträge ausgestellte Gewerbelegitimationskarte (§. 44
Abs. 6 der Gew.O.) gewährt auch die Befugniß in denjenigen ausländischen Staaten, mit welchen Ab-
kommen wegen der Gewerbelegitimationskarten getroffen sind, unter Beobachtung der in diesen Staaten
giltigen Vorschriften Waaren aufzukaufen und Bestellungen auf Waaren zu suchen. Derartige Abkommen