Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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„Ortspolizeibehörden“ im Sinne der Vorschriften des Titels VII der Gew.O. sind die Orts- 
vorsteher. 
II. Arbeitsbücher. 
§. 103. 
Eines Arbeitsbuches bedürfen die aus der Volksschule (d. h. der gewöhnlichen Werktagsschule 
mit Ausnahme der Fortbildungs= und ähnlichen Schulen) entlassenen gewerblichen Arbeiter unter 21 
Jahren ohne Unterschied des Geschlechts. 
Ob die Arbeiter ausdrücklich als . Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge oder Fabrikarbeiter“ angenommen 
sind, oder nur thatsächlich als solche beschäftigt werden, ob sie von Handwerkern oder von größeren Ge- 
werbeunternehmern angenommen sind, ob sie in deren Behausung, ob sie in Werkstuben, Werkstätten, in 
Fabriken, im Freien insbesondere auch auf Bauplätzen und bei Bauten arbeiten, ist unerheblich. 
Die Arbeiter in Hüttenwerken, in Bauhöfen und Werften gehören zu den gewerblichen Arbeitern 
und sind demnach zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet. 
§ 104. 
Von der Verpflichtung zur Führung eines Arbeitsbuches sind ausdrücklich entbunden: 
1) Kinder unter 14 Jahren und etwa noch zum Besuch der Volksschule verpflichtete junge 
Leute von 14 bis 16 Jahren, soweit für diese Arbeiter eine Arbeitskarte vorgeschrieben ist (s. §. 112); 
2) Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften. 
Zu den gewerblichen Arbeitern im Sinne des Gesetzes sind unter anderen nicht zu rechnen und 
zur Führung eines Arbeitsbuches nicht verpflichtet: 
1) Kinder, welche bei ihren Eltern und für diese und zwar nicht auf Grund eines Arbeitsver- 
trages mit gewerblichen Arbeiten beschäftigt sind; 
2) Personen, welche im Gesindedienstverhältnisse stehen; 
3) die mit gewöhnlichen auch außerhalb des Gewerbes vorkommenden Arbeiten beschäftigten Tag- 
löhner und Handarbeiter; 
4) Personen, die in der Stellung von Angestellten (Geschäftsführer, Buchführer, Wertmeister u. 
dergl.) in gewerblichen Betrieben beschöftigt werden. 
Personen, welche nach der Auffassung der Behörde vermöge der Art ihrer Beschäftigung 
eines Arbeitsbuches nicht bedürfen, ist die Ausstellung eines solchen, wenn sie beantragt wird, nicht zu 
verweigern. 
§. 105. 
Die Kosten der Anschaffung der Arbeitsbücher haben die Gemeinden zu tragen. 
Den Ortspolizeibehörden ist zwar freigestellt, von wem sie die Formulare zu den von ihnen aus- 
zustellenden Arbeitsbüchern beziehen wollen. Diese Formulare müssen aber nach Format, Papier und 
Druck vorbehältlich der Berichtigung des Vordrucks der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe des Ge- 
setzes vom 1. Juli ds. Is. (R.G. Bl. S. 159) der von dem Reichskanzler festgesetzten, aus dem jeder 
Gemeinde zugestellten Muster-Exemplar ersichtlichen Einrichtung genau entsprechen und insbesondere für die 
Eintragungen der Arbeitgeber mindestens die gleiche Seitenzahl wie das Musterexemplar enthalten. Arbeits-
	        
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