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in deren Betriebe eine regelmäßige Benützung von Dampfkraft stattfindet, in Hüttenwerken, Bauhöfen und
Werften, sowie in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, unterirdisch betriebenen Brüchen und
Eruben beschäftigt werden, (Gew. O. ö. 137 Abs. 1, §. 154 Abs. 2 und 38), ferner die in dieser Weise
beschäftigten jungen Leute zwischen 14 und 16 Jahren, soferne sie noch zum Besuch der Volksschule ver-
pflichtet sind. Auch diejenigen Kinder, welche vor zurückgelegtem 14. Lebensjahre aus der Schule ent-
lassen werden, bedürfen bis zur Erlangung dieses Alters nur einer Arbeitskarte und nicht auch eines
Arbeitsbuchs. (Gew. O. S. 107, Abs. 2 vergl. mit §. 137 3. Sag.)
Für Kinder, welche das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Arbeitskarten nicht
ausgestellt werden. (Gew.O. 8. 135 Abs. 1.)
§. 113.
Für die auszustellenden Arbeitskarten sind Formulare zu benützen, welche in Format, Papier
und Druck mit dem jeder Gemeinde zugestellten Musterexemplar übereinstimmen.
Bezüglich der Anschaffung dieser Formulore und der Aufbewahrung der Musterexemplare finden
die Vorschriften in §. 105 gleichfalls Anwendung.
Ueber die ausgestellten Arbeitskarten ist nach dem unten abgedruckten Formular Beil. Nr. VI
ein fortlaufendes Verzeichniß zu führen, dessen Einträge jahrgangweise auseinander zu halten und zu
nummeriren sind.
8. 114.
Die Arbeitskarien sind koften- und stempelfrei von denjenigen Ortevorstehern auszustellen, in
deren Verwaltungsbezirk die Kinder, für welche sie bestimmt sind. Beschäftigung annehmen oder während
dieser Beschäftigung sich aufhalten sollen.
Wird der Antrag auf Ausslellung einer Arbeitskarte nicht von dem Vater oder Vormund ge-
siellt, so ist der Nachweis zu fordern, daß der Vater oder Vormund dem Antrage zustimmt. Kann dieser
Nachweis nicht erbracht werden, so darf die Arbeitskarte nur dann ausgestellt werden, wenn der Gemeinde-
rath des Orts auf Grund des §. 137 Abs. 2 der Gew.O. in Ergänzung der fehlenden Zustimmung
die Genehmigung hiezu ertheilt.
Für jedes Kind, für welches die Ausstellung einer Arbeitskarte beantragt wird, ist die Vor-
legung einer Geburtsurkunde (Geburts-, Taufscheins) zu fordern.
Letztere ist auf Verlangen dem Antragsteller zurückzugeben; die anderen Nachweise dagegen bilden
Belege des Verzeichnisses und find mit der Nummer des betreffenden Eintrags in letzterem zu versehen.
§. 115.
Die Ausstellung der Arbeitskarte hat nach den Proben, welche in dem Musterexemplar (s. oben
3. 113) enthalten sind, zu erfolgen.
Die Nummer der Arbeitskarte muß mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses der Arbeits-
karten (lI. oben §. 118) üÜbereinstimmen.
Unter „Schulverhältnisse“ sind die Schule, welche das Kind während der bevorstehenden Be-
schäftigung zu besuchen hat, sowie die Tage und Stunden, an welchen dies zu geschehen hat, einzutragen.