Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Beil. I. Zu 8. 38 der Verfügung. 
Formular zu den nach F. 43 der Gew.O. auszustellenden Legitimationsscheinen. 
Legitimationsschein. 
Dem 
ist die ortspolizeiliche Erlaubniß zum gewerbsmäßigen Ausrufen, Verkaufen, Vertheilen, Anheften und 
Anschlagen von Druckschriften oder andern Schriften oder Bildwerken auf öffenklichen Wegen, Stroßen, 
Plätzen und an andern öffentlichen Orten für den Zeitraum von 
von heute an ertheilt worden. 
den 18. 
(Siegel) (Stodt.) Schultheißenamt 
Beschreibung der Person des Inhabers: 
Gestalt: Augen: 
Haar: Alter: 
Besondere Kennzeichen:
	        
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