Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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lieferungsgebühr von 20 Pf. im Voraus zu entrichten. Die Einlieferung muß bis 
spätestens eine halbe Stunde vor dem Abgange der Beförderungsgelegenheit erfolgen. 
Werden durch denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe eingeliefert, so kann eine 
Schlußzeit von einer Stunde in Anspruch genommen werden. 
14. Im §. 43, betreffend die „Berechtigung des Adressaten zur Abholung der 
Briefe u. s. w.“, ist am Schlusse des Absatz 1 hinzuzufügen: 
„Die Postverwaltung ist berechtigt, anzuordnen, daß eine und dieselbe Person sich 
höchstens zur Empfangnahme der für drei Abholer eingegangenen Postsendungen melden 
darf." 
15 Im §. 15, „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte"“ 
betreffend, erhalten die Absätze I, II und VI folgende Fassung: 
Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung 
nach den Vorschriften im §. 44 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
2) wenn die Annahme verweigert wird; 
3) wenn die Sendnug mit dem Vermerk „postlagernd“ versehen ist und nicht 
innerhalb eines Monats, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der 
Post abgeholt wird; 
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, auch wenn sie mit 
„postlagernd“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nach 
ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst wird; 
5) wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksspiele enthält, 
an welchem der Adressat nach den Landesgesetzen sich nicht betheiligen darf, und 
wenn cine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung an die Post zu- 
rückgegeben wird. 
II Bevor in dem Falle zu Absatz 1 Punkt 1 eine Packetsendung deshalb als un- 
bestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Personen im Orte 
sich befinden und der wirkliche Adressat nicht sicher zu unterscheiden ist, muß eine Unbe- 
stellbarkeits-Meldung, unter Beifügung der etwaigen Begleitadresse nach dem Aufgabeort
	        
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