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16. Im §. 50, „den Verkauf von Postwerthzeichen“ betreffend, ist als letz-
ter Absatz Folgendes nachzutragen:
V Die Verwendung der aus gestempelten Briefumschlägen, Postanweisungsformu-
laren, Postkarten und Streifbändern ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung von
Postsendungen ist nicht zulässig.
Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwerth-
zeichen (Freimarken, gestempelter Briefumschläge, Postanweisungsformulare, Postkarten
und Streifbänder) ist die Postverwaltung nicht verpflichtet.
Stuttgart, den 3. April 1883.
Mittnacht.
Sekanntmachung des Ministerinms des Junern, beireffend die Abändernus der Vorschrifirn über die
SGeschästig#ng ingendlicher Arbeiter auf Steinkehlenbergwerken.
Vom 31. März 1883.
Die im Centralblatt für das Deutsche Reich Nro. 11 des heurigen Jahrgangs Seite 63
enthaltene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 12. März d. J., betreffend die vom
Bundesrath beschlossene Abänderung der Bestimmungen über die Beschäftigung jugend-
licher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken (siehe Bekanntmachung vom 6. Oktober 1881
Regierungsblatt Seite 447) wird durch nachstehenden Abdruck zur allgemeinen Kenntniß
gebracht.
Stuttgart, den 31. März 1883.
Hölder.
Bekanutmachung.
Der Bundesrath hat die auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung erlassenen
Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwertken
(Bekanntmachung vom 10. Juli 1881 — Central-Blatt für das Deutsche Reich Seite 275)
dahin abgeändert, daß der Eingang der Bestimmung unter 1 nunmehr lautet, wie folgt:
Auf Steinkohlenbergwerken, deren Betrieb auf eine doppelte tägliche Arbeits-
schicht eingerichtet ist, treten die Beschränkungen des §. 136 Absatz 1 und 2
der Gewerbeordnung für diejenigen jugendlichen Arbeiter männlichen Geschlechts