Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Hiebei nehmen die Kandidaten im Prüfungslokal die ihnen von dem Kustos anzu- 
weisenden Plätze in alphabetischer Ordnung ein. 
§. 12. 
Die schriftlichen Arbeiten und Zeichnungen sind am Schlusse eines jeden halben 
Tages von jedem Kandidaten, mit seiner Namensunterschrift versehen, dem Kustos zu 
übergeben, und von diesem, nach vorgängiger Benrkundung der Zeit der Uebergabe auf 
jeder Arbeit, sofort verschlossen dem betreffenden Referenten zuzustellen. 
Die nach Ablauf eines halben Tages noch unvollendeten Arbeiten sind in diesem 
unvollendeten Zustand abzugeben. 
Nach der Uebergabe einer Ausarbeitung an den Kustos darf eine Aenderung oder 
ein Beisatz nicht mehr gemacht werden. 
8. 13. 
Vor erfolgter Abgabe seiner schriftlichen Arbeiten darf kein Kandidat das Prüfungs- 
zimmer verlassen, oder mit irgend einem Dritten ohne Vermittlung des Kustos in münd- 
lichen oder schriftlichen Verkehr treten. 
Nur in dringenden Fällen kann ein Austritt der Kandidaten unter angemessener 
Kontrole gestattet werden. 
8. 14. 
Das in 8. 13 erwähnte Verbot und die nach Maßgabe des 8. 15 der K. Verord- 
nung bezüglich der erlaubten Hilfsmittel getroffene Vestimmung, sowie das Verbot der 
Kollusion zwischen den Examinanden ist den versammelten Kandidaten unmittelbar vor 
dem Beginn der schriftlichen Prüfung mittelst Vorlesung des 8. 15 der K. Verordnung 
durch den Kustos besonders einzuschärfen. 
8. 15. 
Wahrnehmungen von Uebertretungen der in §§. 13 und 14 erwähnten Verbote hat der 
Kustos unter Wegnahme vorgefundener Hilfsmittel unverweilt dem Vorstande der Prü- 
fungskommission anzuzeigen, worauf sofort von der Prüfungskommission nach Befund 
der Umstände über die Ausschließung der betreffenden Kandidaten Beschluß zu fassen und 
dieser unter Anführung des Sachverhalts in das Protokoll über die Prüfung aufzuneh- 
men ist.
	        
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