Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

349 
g. 23. 
Die Kosten der Prüfung werden von demjenigen Ministerium bestritten, welches 
für die betreffende Prüfung den Vorstand und den Sekretär der Prüfungskommission 
bestellt hat. 
Der Vorstand der Prüfungskommission hat nach dem Schluß der Prüfung sowohl 
die Belohnungen der mit derselben bemühten Personen, als die übrigen Kosten speziell 
verzeichnen zu lassen und das Kostenverzeichniß nebst Beilagen dem betreffenden Mini- 
sterium zur Prüfung und Zahlungseinleitung vorzulegen. 
Stuttgart, den 6. November 1883. 
Mittnacht. Hölder.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.