Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Verwendung und Vertheilung ihres Vermögens Bestimmung zu treffen und die ander- 
weitige Versicherung der versicherungspflichtigen Personen, für welche die betreffende Kasse 
errichtet war, zu bezeichnen. Die hiewegen erforderlichen Vernehmungen der Betheiligten, 
insbesondere auch der Gemeindebehörden und der betheiligten Orts-Krankenkassen, sowie 
die Abschätzung der zur Deckung bereits entstandener Unterstützungsansprüche erforderlichen 
Mittel haben daher dem Erlaß der bezüglichen Verfügung vorauszugehen. 
Auf das Verfahren bei Schließung oder Auflösung einer Orts-Krankenkasse gemäß 
§. 47 des Gesetzes finden bis auf Weiteres die Bestimmungen des §. 23 Abs. 4 gegen- 
wärtiger Verfügung gleichfalls Anwendung. 
Hinsichtlich der in den Fällen des F. 48 des Gesetzes zugelassenen Beschwerde ist 
§. 17 letzter Absatz der Verfügung zu vergleichen. 
Zul?!. Gemeinsame Bestimmungen für die Gemeinde-Krankenversicherung 
und für die Orts-Krankenkassen. 
Zu §. 49 des Gesetzes. 
§. 33. . 
Die den Arbeitgebern gemäß 8. 49 des Gesetzes obliegenden Anmeldungen und 
Abmeldungen erfolgen für die Gemeinde-Krankenversicherung, soweit nicht eine besondere 
Meldestelle errichtet ist, beim Ortsvorsteher oder einem vom Gemeinderath hiefür besonders 
aufgestellten Gemeindebeamten. 
Wird ein besonderer Gemeindebeamter für die Entgegennahme dieser Meldungen 
aufgestellt oder eine besondere Meldestelle errichtet, so ist dies in der für die Verkündigung 
ortspolizeilicher Vorschriften bestimmten Weise (uorgl. Minist.-Verf. vom 9. Januar 1872 
Reg. Blatt S. 16) bekannt zu machen. 
Wenn in der Gemeinde Orts-Krankenkassen bestehen, so ist in der Regel von der 
Aufsichtsbehörde gemäß §. 49 Abs. 3 des Gesetzes eine gemeinsame Meldestelle zu errichten. 
Bezüglich der An= und Abmeldungen bei gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung mehre- 
rer Gemeinden oder der Amtskorporationen und bei gemeinsamen Orts-Krankenkassen 
mehrerer Gemeinden sind die Bestimmungen der §§. 11 und 29 gegenwärtiger Verfügung 
zu vergleichen. 
Bezüglich der Verbindung der Meldestelle mit der Registerführung vergl. 8. 56 dieser 
Verfügung.
	        
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