Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Arzneitare. · ««s.«-.3 
Seite 27. Syrupus I.iquiritine . ... 10 — 10 
„ 30. Unguentum Cerussee .... 10 — 10 
* „ „ camphoratm . 10 — 10 
„ „ . IIddrargyri alnnn 10 — 15 
„ ., , rubrum 10 — 15 
„ 3.1. * Parasti . 10 — 10 
Bemerkung. Von den hier Fatgefobrten Drogen 
und Präparaten kommen alle Ansktze, velche in 
vorstehendes Verzeichnins nicht mehr ausgenommen 
# sind, in Wegfall. 
„ 33. Im Absatz: „Emulsionen“ sind zu streichen die 
wWeorte „des Wassers“. 
„ 34. Bei grösseren Pflastern wird für jede weitere 
10 Quadratcentimeter berechnt. — 1 
„ 35. Im Absatz: „Pulver und Species“ ist Seite 5 
l nach Linic 7 von oben einzuschalten: 
Sind Oblatenkapseln oder Gelatinekapseln 
vorgeschrieben, so wird ebiser Satz für jede 
Dosis erhöht um 3 
„ 33. In IV. 1. B. Tinkturen Pt- zu setzen Katt 
al bis 20 Tropfen“: 1 bis 30 Tropfen. 
Berichtigung. 
In der in Nro. 25 des Jahrgangs 1882 des Regierungsblatts veröffentlichten Verfügung 
vom lz. September 1882, betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige 
Mittheilung der Strafurtheile, ist auf S. 305 in §. 15 Abs. 2 in der zweiten Zeile anstatt 
„Mittheilung zu machen“ zu setzen: „Vormerkung zu machen“. 
Oedruckt bei G. Hasselbrint Chr. Scbeuselt)
	        
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