Metadata: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

712 XI. Aufwand für die Volksschulen. 
liches Verfahren zur Ablösung einer Verpflichtung der in § 1 bezeichneten Art 
nötig werden dürfte, die allgemeinen Vorschriften der Gerichtsverfassung und Zivil- 
prozeßordnung ausreichen werden. 
Entsprechend dem in § 12 für gütliche Vereinbarungen aufgestellten Grund- 
satze müssen auch bei dem gerichtlichen Verfahren stets alle (drei) Interessenten, also 
außer dem (bezw. den) Pflichtigen die beiden in § 2 bezeichneten Behörden 
(Gemeinde= und Oberschulbehörde) beteiligt sein, da sonst das Zustimmungsrecht 
der einen illusorisch gemacht werden könnte, wenn die andere durch Unterlassung von 
Einwendungen im Prozesse eine in der That vereinbarte Ablösung in die Formen 
eines Urteils zu bringen in der Lage wäre. Es liegt sonach der Fall einer not- 
wendigen Streitgenossenschaft vor (§5 62 der Reichs-Zivilprozeßordnung). Sind an 
der Schule, zu deren Gunsten die abzulösende Baupflicht besteht, mehrere Gemeinden 
beteiligt (§ 6 Abs. 2 des Elementarunterrichtsgesetzes), so ist selbstverständlich auch 
jede der mitberechtigten Gemeinden für sich zur Klagerhebung berechtigt, bezw. als 
selbständig beteiligte Partei zu behandeln. 
8 14. 
Alle wegen Festsetzung der Ablösungskapitalien stattfindenden amtlichen 
und gerichtlichen Verhandlungen — mit Ausnahme von Ausfertigungen durch 
den Notar — sind tax-, sportel- und stempelfrei. 
8 15. 
Das Ministerium des Innern ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes 
beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 20. Februar 1879. 
Friedrich. 
Stösser. 
Auf seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Gaier. 
bb. Verordnung. 
(Vom 26. Juni 1880.) 
Die Ablösung der auf Privatrechtstitel beruhenden Verpflichtungen zum Bau 
und zur Unterhaltung von Schulhäusern, sowie zur Anschaffung von Gegen- 
ständen zum Schulgebrauch betreffend. 
  
Die vorstehend bezeichnete, zum Vollzuge des Gesetzes vom 20. 
Februar 1879 ergangene, das Verfahren zur Ablösung von Verpflichtungen 
der angegebenen Art regelnde Ministerial-Verordnung ist verkündet im 
· Gesetzes= und Verordnungsblatt, 1880, Nr. XXIV, S. 251, 
und abgedruckt im 
Schulverordnungsblatt, 1880, Nr. X, S. 58.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.