712 XI. Aufwand für die Volksschulen.
liches Verfahren zur Ablösung einer Verpflichtung der in § 1 bezeichneten Art
nötig werden dürfte, die allgemeinen Vorschriften der Gerichtsverfassung und Zivil-
prozeßordnung ausreichen werden.
Entsprechend dem in § 12 für gütliche Vereinbarungen aufgestellten Grund-
satze müssen auch bei dem gerichtlichen Verfahren stets alle (drei) Interessenten, also
außer dem (bezw. den) Pflichtigen die beiden in § 2 bezeichneten Behörden
(Gemeinde= und Oberschulbehörde) beteiligt sein, da sonst das Zustimmungsrecht
der einen illusorisch gemacht werden könnte, wenn die andere durch Unterlassung von
Einwendungen im Prozesse eine in der That vereinbarte Ablösung in die Formen
eines Urteils zu bringen in der Lage wäre. Es liegt sonach der Fall einer not-
wendigen Streitgenossenschaft vor (§5 62 der Reichs-Zivilprozeßordnung). Sind an
der Schule, zu deren Gunsten die abzulösende Baupflicht besteht, mehrere Gemeinden
beteiligt (§ 6 Abs. 2 des Elementarunterrichtsgesetzes), so ist selbstverständlich auch
jede der mitberechtigten Gemeinden für sich zur Klagerhebung berechtigt, bezw. als
selbständig beteiligte Partei zu behandeln.
8 14.
Alle wegen Festsetzung der Ablösungskapitalien stattfindenden amtlichen
und gerichtlichen Verhandlungen — mit Ausnahme von Ausfertigungen durch
den Notar — sind tax-, sportel- und stempelfrei.
8 15.
Das Ministerium des Innern ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes
beauftragt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 20. Februar 1879.
Friedrich.
Stösser.
Auf seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Gaier.
bb. Verordnung.
(Vom 26. Juni 1880.)
Die Ablösung der auf Privatrechtstitel beruhenden Verpflichtungen zum Bau
und zur Unterhaltung von Schulhäusern, sowie zur Anschaffung von Gegen-
ständen zum Schulgebrauch betreffend.
Die vorstehend bezeichnete, zum Vollzuge des Gesetzes vom 20.
Februar 1879 ergangene, das Verfahren zur Ablösung von Verpflichtungen
der angegebenen Art regelnde Ministerial-Verordnung ist verkündet im
· Gesetzes= und Verordnungsblatt, 1880, Nr. XXIV, S. 251,
und abgedruckt im
Schulverordnungsblatt, 1880, Nr. X, S. 58.