Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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schaftlich ratificirte Uebereinkunft, sowie durch spätere Zustimmungserklärungen Seitens 
des Freiherrn Friedrich, nachdem dieser die Rechte der Volljährigkeit erlangt hatte, 
bekräftigt worden ist. 
In jenem Familienvertrag vom 20. Januar 1842 sind die damaligen — in 8. 4 
des Vertrags im Allgemeinen bezeichneten — in den Oberämtern Münsingen und Ehingen 
gelegenen Lehens= und Allodial-Besitzungen des Freiherrn Johann Baptist zu Schülzburg 
und Anhausen, Maisenburg und Indelhausen, Erbstetten mit Unterwilzingen, und zu 
Granheim mit Zugehörungen an Rechten, Zehenten, Gefällen u. s. w., sowie ein durch 
Hypothek auf dem Freiherrlich von Eyb'schen Gute Reisersburg, K. Bayr. Landgerichts 
Günzburg, sichergestelltes Activcapital von 10,000 fl. als ein unzertrennliches und unver- 
äußerliches Fideicommiß der Familie erklärt, welches — unter gewissen an die Erbfolge- 
fähigkeit im einzelnen Falle geknüpften Bedingungen — nach der Linealerbfolge und 
dem Erstgeburtsrechte zunächst im Mannsstamm vererbt werden solle in der Art, daß 
nach dem Freiherrn Johann Baptist als erstem Fideicommißbesitzer dessen erstgeborener 
Sohn Carl und dessen männliche eheliche Descendenz, im Falle des Aussterbens dieser 
Linie aber der nachgeborene Sohn Friedrich beziehungsweise dessen männliche eheliche 
Descendenz, immer mit dem Vorzug des Erfstgeburtsrechts, zur Succession gelangen. 
Für den Fall des Aussterbens des Mannsstammes auch in dieser zweiten Linie ist 
die weibliche Nachkommenschaft nach den in dem Vertrag hierüber enthaltenen näheren 
Vorschriften zur Erbfolge berufen. 
Zugleich ist festgesetzt, daß jeder Fideicommißanwärter berechtigt sei, gegen Veräu- 
ßerungen Einsprache zu thun, schon geschehene als nichtig anzufechten, und das Veräußerte 
von jedem dritten Besitzer zurückzufordern. Ausnahmen von dem Veräußerungsverbot 
sind nur für einzelne bestimmte Fälle zugelassen, dagegen ist auch hier, soweit nicht eine 
gesetzliche Nothwendigkeit vorliegt, die Einwilligung der Fideicommißanwärter für erfor- 
derlich erklärt. « 
Unter den verbotenen Veräußerungen ist auch jede Art von dinglicher, den Grund- 
stock bleibend verringernder, Belastung des Fideicommisses, insbesondere die Aufnahme 
von Pfandschulden begriffen, und — falls je eine solche Belastung in Antrag käme, 
gleichfalls die Einholung der Einwilligung der Fideicommißanwärter vorgeschrieben. 
Nachdem der gedachte Familienvertrag schon früher dem Civilsenat des vormaligen 
Gerichtshofes für den Donaukreis zur Bestätigung vorgelegt, letztere jedoch auf Hinder-
	        
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