43
schaftlich ratificirte Uebereinkunft, sowie durch spätere Zustimmungserklärungen Seitens
des Freiherrn Friedrich, nachdem dieser die Rechte der Volljährigkeit erlangt hatte,
bekräftigt worden ist.
In jenem Familienvertrag vom 20. Januar 1842 sind die damaligen — in 8. 4
des Vertrags im Allgemeinen bezeichneten — in den Oberämtern Münsingen und Ehingen
gelegenen Lehens= und Allodial-Besitzungen des Freiherrn Johann Baptist zu Schülzburg
und Anhausen, Maisenburg und Indelhausen, Erbstetten mit Unterwilzingen, und zu
Granheim mit Zugehörungen an Rechten, Zehenten, Gefällen u. s. w., sowie ein durch
Hypothek auf dem Freiherrlich von Eyb'schen Gute Reisersburg, K. Bayr. Landgerichts
Günzburg, sichergestelltes Activcapital von 10,000 fl. als ein unzertrennliches und unver-
äußerliches Fideicommiß der Familie erklärt, welches — unter gewissen an die Erbfolge-
fähigkeit im einzelnen Falle geknüpften Bedingungen — nach der Linealerbfolge und
dem Erstgeburtsrechte zunächst im Mannsstamm vererbt werden solle in der Art, daß
nach dem Freiherrn Johann Baptist als erstem Fideicommißbesitzer dessen erstgeborener
Sohn Carl und dessen männliche eheliche Descendenz, im Falle des Aussterbens dieser
Linie aber der nachgeborene Sohn Friedrich beziehungsweise dessen männliche eheliche
Descendenz, immer mit dem Vorzug des Erfstgeburtsrechts, zur Succession gelangen.
Für den Fall des Aussterbens des Mannsstammes auch in dieser zweiten Linie ist
die weibliche Nachkommenschaft nach den in dem Vertrag hierüber enthaltenen näheren
Vorschriften zur Erbfolge berufen.
Zugleich ist festgesetzt, daß jeder Fideicommißanwärter berechtigt sei, gegen Veräu-
ßerungen Einsprache zu thun, schon geschehene als nichtig anzufechten, und das Veräußerte
von jedem dritten Besitzer zurückzufordern. Ausnahmen von dem Veräußerungsverbot
sind nur für einzelne bestimmte Fälle zugelassen, dagegen ist auch hier, soweit nicht eine
gesetzliche Nothwendigkeit vorliegt, die Einwilligung der Fideicommißanwärter für erfor-
derlich erklärt. «
Unter den verbotenen Veräußerungen ist auch jede Art von dinglicher, den Grund-
stock bleibend verringernder, Belastung des Fideicommisses, insbesondere die Aufnahme
von Pfandschulden begriffen, und — falls je eine solche Belastung in Antrag käme,
gleichfalls die Einholung der Einwilligung der Fideicommißanwärter vorgeschrieben.
Nachdem der gedachte Familienvertrag schon früher dem Civilsenat des vormaligen
Gerichtshofes für den Donaukreis zur Bestätigung vorgelegt, letztere jedoch auf Hinder-