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S. 29.
Zu Vornahme von Arbeiten an Wasserwerken und Fluß= und Uferbanten, welche
den Flößen Hindernisse in den Weg legen und 6 Wochen zuvor anzuzeigen sind, wird
als Regel der Monat August in der Art bestimmt, daß der Kreisregierung vorbehalten
ist, nach Vernehmung der technischen Behörde in besonderen Fällen Ausnahmen zuzulassen.
Wos die Beschränkung der Flößerei wegen niedrigen Wasserstandes betrifft, so wird
auf die Ministerialverfügung vom 26. Februar 1844 (II. Erg. Band zum Reg.Blatt
S. 376) verwiesen.
g. 30.
Das Einbinden und Verflößen solchen Holzes, welches oberhalb der gesperrten Stelle
auf einen Holzlagerplatz oder bei einer Sägmühle wieder herausgezogen wird, kann auch
während der Dauer der Floßsperre auf Ansuchen und ausnahmsweise von dem Oberamt
gestattet werden.
Dem Oberamt steht es auch zu, das Einbinden solchen Holzes, welches später über
die gesperrte Stelle hinausgeflößt werden soll, während der Floßsperre auf der kleinen
Enz, der Eiach und der Enz oberhalb der badischen Grenze zuzulassen.
g. 31.
3 Tage vor dem Ende der Sperrzeit kann mit dem Einbinden der Flöße ohne be-
sondere Erlaubniß begonnen werden.
S. 32.
Um die beiden Geschäfte des Einbindens und Verflößens der Flöße zu Vermeidung
von Collisionen gegenseitig zu ordnen, werden für die kleine Enz und die Enz oberhalb
Calmbach folgende Regeln aufgestellt:
Auf der kleinen Enz darf vom 1. bis 15. März nur eingebunden und vom 16. bis
31. März nur gefahren, auf der oberen Enz oberhalb Calmbach vom I. bis 15. März
eingebunden und gefahren, vom 16. bis 31. März aber nur eingebunden werden.
Vom 1. April an darf in der ersten Hälfte eines jeden Monats nur auf der oberen
Enz, in der zweiten Hälfte nur auf der kleinen Enz gefahren werden.
Vom 6. November an darf überhaupt in keinem Wasser mehr eingebunden werden.
Ausnahmsweise und insoweit als dadurch eine gegenseitige Belästigung nicht eintritt,
können die beiden Geschäfte des Einbindens und Flößens auf der kleinen Enz und oberen
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