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in der Regel nach dem zweiten Jahre des Fachstudiums am Polytechnikum abzulegen
und wird von den betreffenden Lehrern desselben, unter Mitwirkung eines Kommissärs
der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern, welche in der Absen-
dung eines solchen unter einander wechseln, vorgenommen.
Für die Zulassung zur Prüfung haben die Bewerber die durch die Erstehung der
Abiturientenprüfung von einem württembergischen Realgymnasium oder von einer voll-
ständigen (zehnklassigen) württembergischen Realanstalt erhaltene Berechtigung zum Eintritt
in die Maschinenbaufachschule des Polytechnikums nachzuweisen, oder, falls sie ihre Stu-
dienlaufbahn in anderer Weise gemacht haben, über den Besitz derjenigen Kenntuisse,
welche für die genügende Erstehung einer solchen Abiturientenprüfung verlangt werden,
auf sonstigem Wege sich auszuweisen. Außerdem haben dieselben über wenigstens ein-
jähriges Studium an einer technischen Hochschule und über die Führung während des-
selben oder über die sonstige Art der wissenschaftlichen Ausbildung und über die Führung
während der Zeit derselben Nachweis zu geben.
Das Nähere über die Einrichtung dieser Vorprüfung und über die dem Sporteltarif
vom 24. März 1881, Nro. 56, Ziff. II (Reg. Blatt S. 157) entsprechende Gebühr für
dieselbe wird durch eine besondere Verfügung bestimmt.
B. Erste Staatsprüsung.
S. 3.
Die Meldungen zur Prüfung sind vor dem 1. Jannar des Prüfungsjahres bei dem
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, ein-
zureichen, welches nach vorgängiger gutächtlicher Einvernehmung der Prüfungskommission
über die von den Kandidaten vorgelegten Arbeiten in Gemeinschaft mit dem Ministerium
des Innern über die Zulassung zur Prilung erkennt und die zugelassenen Kandidaten
zu derselben vorladet.
Den Meldungen sind beizulegen:
1) die Ausweise:
a) über die Zurücklegung des 21. Lebensjahres;
b) über die Erstehung der mathematisch-naturwissenschaftlichen Vorprüfung;
c) über mindestens 3 ½ jährige Studien auf technischen Hochschulen;