Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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aufrecht stehenden Rechteck, auf welchem sich der Reichsadler und um denselben 
in kreisrunder Einfassung die Aufschrift „REICHS-STENPEL- ABGABE“ und das 
Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle, darunter aber auf 
einem gebogenen Bande die Angabe des Steuersatzes: „FUNF beziehungsweise 
zWEI oder EINS VOM TAUSEND“ befinden.“ 
Bis zur Herstellung der hiernach neu anzufertigenden Stempel dürfen die nach der 
bisherigen Vorschrift angefertigten weiter benutzt werden. 
II. Die Bestimmungen unter Ziffer 2e und 3 ebendaselbst erhalten folgende Fassung, 
und zwar: 
1. Ziffer 2 0e:2 
„Nach jeder Einzahlung auf die in den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Werth- 
papiere sind die Interimsscheine nach den Vorschriften unter Nummer 2 a bis 
24 zur Abstempelung vorzulegen. Die letztere erfolgt nach den für die Ab- 
stempelung der vollgezahlten Werthpapiere getroffenen Bestimmungen unter Auf- 
druck desselben Stempels (2c) bei dem Quittungsvermerk über die jeweilige 
Einzahlung; dabei ist zugleich der Ort und die Zeit der Abgabenerhebung 
vermittelst eines Stempels ersichtlich zu machen. 
Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Interimsscheine bedarf 
es indessen bei inländischen Werthpapieren nicht, wenn bei der erstmaligen Vor- 
legung der Interimsscheine die volle tarifmäßige Abgabe für die voll gezahlten 
Stücke und die ganze Emission im Voraus entrichtet worden ist. In Fällen 
derartiger Vorauszahlungen der Steuer sind die Interimsscheine über dem 
Reichsstempelabdruck mit folgendem Vermerk zu versehen: 
Vollzahlung ist vorausbesteuert. 
den ten 18 
(Firma, unterschrist und Amisstempel der abstempelnden Steuerselle 4 
2. Ziffer 3: 
„Für die zur Verstenerung angemeldeten Aktien und sonstigen Werthpapiere 
ist der volle tarifmäßige Betrag der Reichsstempelabgabe von der Steuerstelle 
auch dann zu berechnen und festzustellen, wenn für die ausgegebenen Interims- 
scheine schon eine Reichsstempelabgabe entrichtet worden ist. Behufs Anrechnung 
der letzteren auf die Steuer für die definitiven Stücke hat der Steuerpflichtige 
in der Anmeldung den Betrag der einzelnen auf die Interimsscheine geleisteten
	        
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