Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Denselben kann durch das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten in Gemein- 
schaft mit dem Ministerium des Innern der Titel „Regierungs-Maschinenbaumeister“ 
verlichen werden. 
D. Bestimmungen für beide Staatspräsungen. 
S. 14. 
Hat zu einer Prüfung nur ein einziger zulassungsfähiger Kandidat sich gemeldet, so 
kann derselbe auf die Prüfung des nächsten Jahres verwiesen werden. 
8. 15. 
Die Kommissionen für die Staatsprüfungen bestimmen bei jeder Aufgabe für 
die schriftliche Prüfung, ob und welche Hilfsmittel bei der Lösung benützt werden 
dürfen. 
Ein Kandidat, welcher sich einer Verletzung dieser oder der in §. 11 Punkt 1 
getroffenen Bestimmung schuldig macht, wird, wenn dieselbe im Laufe der Prüfung ent- 
deckt wird, durch Ansspruch der Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen; 
wenn seine Verfehlung erst später zur Anzeige kommt, so wird ihm kein Prüfungszeugniß 
ausgestellt, oder das bereits ausgestellte Zeugniß wieder abgenommen. 
Gleiche Ahndung trifft diejenigen Kandidaten, welche während der Prüfung andern 
in irgend einer Weise zur Lösung der gegebenen Fragen und sonstigen Aufgaben behilflich 
sind, oder von andern solche Hilfe annehmen. 
§. 16. 
Die bei den Staatsprüfungen als befähigt erkannten Kandidaten erhalten für jede 
der beiden Prüfungen ein von dem Vorstande und den Mitgliedern der betreffenden 
Prüfungskommission unterschriebenes, von dem Chef des Departements der auswärtigen 
Angelegenheiten, wie von dem Chef des Departemente des Junern unter Beidrückung 
der Ministerialsigille beglaubigtes Zeugniß, welches die Klasse der von dem Einzelnen 
bewiesenen Befähigung angibt. Ihre Namen werden durch den Staatsanzeiger ver- 
öffentlicht.
	        
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